Schwerbehinderung: Gericht weist Klage ab – Trotz eindeutiger Benachteiligung

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Wenn ein Arbeitgeber eine Einstellungszusage aus gesundheitlichen Gründen zurückzieht, dann handelt es sich nicht um eine Benachteiligung wegen Schwerbehinderung. So entschied das Arbeitsgericht Siegburg und lehnte die Klage eines Bewerbers mit Diabetes ab. (3 Ca 1654/23)

Bewerber mit Schwerbehinderung fordert Entschädigung

Der Betroffene hatte eine Entschädigung nach Paragraf 15 Abs. 2 AGG gefordert. Diese steht Menschen mit Schwerbehinderung zu, wenn sie wegen ihrer Schwerbehinderung während der Bewerbung benachteiligt werden. Es liegt in diesen Fällen nicht an den Betroffenen, sondern an den Stellenanbietern, den Verdacht auszuräumen, dass eine Benachteiligung vorliegt.

Diabetes mellitus und Grad der Behinderung von 50

Der Betroffene leidet an Diabetes mellitus Typ 1 und wegen dieser Einschränkung hat er einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Mit diesem gilt er als schwerbehindert und kann die rechtlichen Nachteilsausgleiche für Menschen mit Schwerbehinderung einfordern. Zu diesen gehören Sonderbedingungen bei Stellenbewerbungen.

In Bewerbung auf Behinderung hingewiesen

Er bewarb sich auf eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter und wies dabei ausdrücklich auf seine Schwerbehinderung hin. Er erhielt eine Zusage zur Einstellung mit dem Vorbehalt einer ärztlichen Untersuchung und eines einwandfreien polizeilichen Führungszeugnisses.

Prüfung Betriebsarzt: Gesundheitsrisiko zu hoch

Die Untersuchung führte der Betriebsarzt des Stellenanbieters durch und urteilte, dass der Betroffene nicht für die Stelle geeignet sei. Seine Blutzuckerwerte seien instabil und zu hoch, und dies stelle ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Der Arbeitgeber nahm daraufhin die vorherige Zusage zurück.

Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung?

Der Betroffene ging davon aus, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert wurde, und deshalb forderte er eine Entschädigung. Die Bewertung des Betriebsarztes sei falsch, er sei für die Stelle geeignet und der Grund für die Ablehnung liege in seiner Schwerbehinderung.

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Medizinischer Befund und Schwerbehinderung?

Das Gericht erklärte die Klage für unbegründet, ohne darauf einzugehen, ob der Betroffene für die Stelle geeignet sei oder nicht. Vielmehr erklärten die Richter, dass die Einschätzung des Betriebsarztes auf medizinischen Befunden basiere und nichts mit der Schwerbehinderung zu tun habe. Deshalb fehle eine Kausalität zwischen Merkmal und Benachteiligung.

Anwalt hält Urteil für widersinnig

Dr.Sebastian Frahm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hält die Begründung des Gerichts für widersinnig: „Die Entscheidung beruht darauf, dass der Arbeitgeber lediglich an die Gesundheit und nicht an die Behinderung angeknüpft habe. Dabei fallen chronische Krankheiten auch unter den Begriff der Behinderung. Wird also die Rücknahme der Zusage mit der Gesundheit begründet, ist das gleichbedeutend mit einer Rücknahme wegen einer Behinderung, weil hier die Behinderung in Form der Krankheit besteht.“

Laut Frahm darf ein Arbeitgeber nicht auf eine Einschätzung Dritter (hier des Arztes) verweisen, wenn Erkrankung und Behinderung wie in diesem Fall untrennbar verbunden sind: „Eine Schlechterbehandlung wegen der schlechten Gesundheit des Bewerbers ist auch eine Schlechterbehandlung wegen der an die Gesundheit anknüpfende Behinderung, auch wenn sie zu ihrem Schutz erfolgt.“

Behinderung und medizinischer Befund deckungsgleich

Tatsächlich ist eine Behinderung rechtlich nicht identisch mit der Erkrankung selbst, sondern bezeichnet, in welchem Ausmaß ein Mensch durch eine (körperliche, geistige oder psychische) Einschränkung an der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie im Beruf behindert wird.

Den Betroffenen stehen bei einer Schwerbehinderung rechtlich Nachteilsausgleiche zu. In diesem konkreten Fall entstand die Behinderung aber direkt durch die Diabetes, und die medizinischen Befunde der Einschränkung lassen sich von der anerkannten Schwerbehinderung nicht trennen, sondern sind deckungsgleich.