Schwerbehinderung: Angehörige haben Vorrang als Betreuer bestellt zu werden

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Ein Amtsgericht darf den Wunsch eines behinderten Kindes auf Betreuung durch seine Mutter nicht ohne konkrete Prüfung über ihre Eignung als Betreuerin übergehen.

Bestehen Zweifel, ob die Mutter als Verhinderungsbetreuerin, also als Vertreterin des zum Betreuer bestellten Vaters geeignet ist, muss das Gericht dem auf dem Grund gehen und die Frau hierzu persönlich anhören, forderte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 12. November 2025, veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 513/24).

Andernfalls ist die Bestellung eines Berufsbetreuers für die Verhinderungsbetreuung nicht zulässig, so die Karlsruher Richter.

Enge Angehörige haben Vorrang bei Bestellung als Betreuer

Konkret ging es um eine geistig behinderte Frau mit einer leichten Intelligenzminderung, die auf eine Betreuung angewiesen ist. Ihr Vater wurde wunschgemäß als Betreuer bestellt. Ihre Mutter sollte nach den Vorstellungen der Betroffenen als Verhinderungsbetreuerin bestellt werden.

Dem kamen sowohl das Amtsgericht Viechtach im Bayerischen Wald als auch das Landgericht Deggendorf nicht nach. Zwar müsse dem Betreuungswunsch des Betroffenen „möglichst entsprochen“ werden, so das Landgericht. Die Mutter sei jedoch zur Führung der Betreuung ungeeignet.

Nach Mitteilung anderer Personen verfüge sie nicht über die „notwendigen sozialen Fähigkeiten“. Sie sei unfähig zur sachlichen Kommunikation und übe eine eigennützige Einflussnahme auf das Leben ihrer Tochter aus. Daher sei die Bestellung eines Berufsbetreuers für die Verhinderungsbetreuung gerechtfertigt.

BGH: Gericht muss bei Zweifeln an Geeignetheit Angehörige anhören

Der BGH hob mit Beschluss vom 24. September 2025 diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. Sei eine Betreuung notwendig, hätten bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern Vorrang. Dies diene dem Schutz von Ehe und Familie. Wünsche sich eine Betroffene einen bestimmten Betreuer, reiche dies als Grund aus. Weder müsse die Betroffene hierfür geschäftsfähig noch einsichtsfähig sein.

Bestehe die konkrete Gefahr, dass ein Angehöriger mit der Betreuung nur seinen eigenen Interessen folgt, oder wenn ein Missbrauch der betroffenen Person zu befürchten ist, könne die Bestellung als Betreuer aber versagt werden.

Im konkreten Fall habe es zwar Zweifel an der Eignung der Mutter als Verhinderungsbetreuerin gegeben. Diese basierten aber nur auf Mitteilungen dritter Personen. Indem das Landgericht die Mutter hierzu nicht persönlich angehört hat, habe es seine Amtsermittlungspflicht verletzt. Die Bestellung eines Berufsbetreuers zur Verhinderungsbetreuung sei damit rechtswidrig erfolgt. fle