Schulden: Nur so lange darf die SCHUFA Daten zu Zahlungsproblemen speichern

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Wer heute eine Wohnung mieten, einen Kredit aufnehmen oder schlicht einen Onlinekauf auf Rechnung tätigen möchte, stolpert oft über eine Zahl: den sogenannten „Score“. Maßgeblich dafür ist die Bonitätsauskunft der Schufa, der größten Wirtschaftsauskunftei Deutschlands.

Doch wie lange dürfen negative Einträge — insbesondere erledigte Zahlungsstörungen — dort überhaupt stehen? Und entspricht das dem Datenschutz?

Status quo: Drei Jahre – mit Ausnahmen

Formal ist die Lage nicht klar gesetzlich geregelt. Es existiert keine eindeutige bundeseinheitliche gesetzliche Frist, die genau vorgibt, wie lange die Schufa Einträge zu erledigten Forderungen speichern darf. Stattdessen gilt folgendes System:

Art des Eintrags Regelfrist nach dem „Code of Conduct“
Erledigte Zahlungs­störung grundsätzlich 3 Jahre nach Ausgleich.
Einmalige Störung, schnell beglichen Möglichkeit der Verkürzung auf 18 Monate, wenn Bedingungen erfüllt sind.

Der „Code of Conduct“ ist eine Vereinbarung zwischen Auskunfteien und Datenschützern („Verhaltensregel für Prüf‑ und Löschfristen“) vom Mai 2024.
Das heißt im Klartext: Wer eine Forderung beglichen hat, sieht sich grundsätzlich mit drei Jahren Speicherfrist bei der Schufa konfrontiert – es sei denn, er erfüllt bestimmte Sonderbedingungen für eine Verkürzung.

Worin liegt das Problem?

Die Frist von drei Jahren ist kein harmloser Zeitraum: In dieser Zeit kann ein negativer Eintrag bei der Schufa erhebliche Auswirkungen haben — etwa bei der Wohnungssuche, beim Autokredit oder beim Handyvertrag.

Wenn eine Forderung längst ­beglichen ist, erscheint es vielen Betroffenen als unverhältnismäßig, dass trotzdem jahrelang negative Daten vorgehalten werden.

Ein konkretes Beispiel: In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Köln hatte die Schufa Daten mehrere Jahre nach Begleichung gespeichert – das Gericht sah dies als Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an und sprach Schadenersatz zu.

Zudem steht im Raum: Wenn Privatunternehmen dieselben Daten erheblich länger speichern als öffentliche Verzeichnisse (z. B. Schuldnerverzeichnisse), dann könnte die private Speicherung sachlich nicht mehr gerechtfertigt sein.

In § 882e ZPO heißt es etwa, dass Einträge im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gelöscht werden müssen, sobald die Forderung befriedigt wurde.

Damit stellt sich die Frage: Bleibt die Speicherung über drei Jahre angesichts des Datenschutzes und der Informationspflichten noch verhältnismäßig?

Was sagt die Schufa & Wirtschaft?

Die Schufa verteidigt die dreijährige Frist aus ihrer Sicht mit Blick auf das Risiko­bewertungsverfahren: Menschen, die bereits eine Zahlungsstörung beglichen haben, hätten nach eigenen Angaben statistisch ein erhöhtes Risiko, erneut in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten – etwa das zehnfache Risiko im Vergleich zu zuverlässig Zahlenden.

Banken und Händler argumentieren ähnlich: Ohne diese Daten könnten Auskunfteien und Kreditgeber das Risiko von Zahlungsausfällen nicht mehr so präzise einschätzen. Für sie stünde damit eine elementare Datenbasis auf dem Spiel.

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Rechtslage: Entscheidung des Bundesgerichtshof offen

Der Fall hat inzwischen den Bundesgerichtshof (BGH) erreicht: Unter dem Aktenzeichen I ZR 97/25 verhandelte der Erste Zivilsenat über die Klage eines Mannes gegen die Schufa. Er verlangte Schadenersatz, weil Einträge nach bereits bezahlten Forderungen weiter gespeichert wurden.

Gegenstand der Verhandlung: Muss eine Forderung nach vollständiger Begleichung sofort gelöscht werden — oder darf der drei­jährige Zeitraum gelten?

Wenn der BGH sich gegen die gängige Praxis entscheidet, könnte das massive Auswirkungen haben: Nach Schätzungen der Schufa wären etwa 564.000 Personen von einer vorzeitigen Löschung betroffen.

Bewertung: Interessenkonflikt zwischen Datenschutz und Kreditwirtschaft

Das Thema lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Datenschutzperspektive: Wenn eine Forderung beglichen ist, verliert der ursprüngliche Negativ­eintrag viel von seiner sachlichen Relevanz. Die Speicherung über drei Jahre mag im Einzelfall unverhältnismäßig sein – insbesondere dann, wenn keine weiteren Zahlungsstörungen vorliegen.

Dass eine Privatfirma Daten länger vorhält als das öffentliche Register erscheint fragwürdig.

Wirtschaftliche Perspektive: Die Schufa und ihre Vertragspartner argumentieren, dass gerade auch erledigte negative Einträge wichtige Signale für zukünftige Risiken liefern. Dass das Instrumentarium der Kreditvergabe auf dieser Risikoeinschätzung basiert, ist nachvollziehbar.

Spannung: Hier prallen zwei legitime Interessen aufeinander – das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits, das wirtschaftliche Interesse an Risikovorsorge andererseits. Entscheidend wird sein, wie der BGH das „berechtigte Interesse“ im Sinne von Art. 6 DSGVO im Verhältnis zur Verhältnismäßigkeit bewertet.

Ausblick: Kommt der BGH zu dem Schluss, dass Einträge nach vollständiger Begleichung sofort gelöscht werden müssen, könnten sich die Geschäftsmodelle von Auskunfteien und Kreditgebern ändern – etwa höhere Risikoprämien oder verschärfte Bedingungen. Gleichwohl wäre dies ein starker Fortschritt im Verbraucherschutz.

Fazit

Ja – die Schufa darf Daten über erledigte Zahlungsstörungen derzeit grundsätzlich bis zu drei Jahre speichern (in Sonderfällen auf 18 Monate). Der Beleg dieser Praxis: Der Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien. Aber:

Ob diese Frist im Einklang mit der DSGVO steht, wird aktuell vom BGH geprüft. Für Betroffene kann dieses Verfahren entscheidend sein – wer eine Forderung beglichen hat, sollte prüfen, ob nicht eine vorzeitige Löschung möglich ist.

Die Entscheidung könnte nicht nur Einzelne betreffen, sondern das gesamte Bonitätswesen in Deutschland nachhaltig verändern.