Eingliederungshilfe: Der Sozialhilfetrรคger muss fรผr ein schwerbehindertes Vorschulkind die Fahrkosten zum integrativen Kindergarten รผbernehmen. So entschieden vom BSG, Urteil v. 27.02.2020 – B 8 SO 18/18 R –
Aus dem Urteil
1. Sozialhilfetrรคger muss fรผr ein an Autismus-Spektrum-Stรถrung leidendes Kind Fahrkosten fรผr den Besuch eines integrativen Kindergartens รผbernehmen.
2. Wenn bei der Durchfรผhrung einer Eingliederungshilfemaรnahme notwendigerweise Fahrtkosten entstehen, sind diese, als notwendiger Bestandteil vom Sozialhilfetrรคger zu รผbernehmen ( Orientierungssatz Detlef Brock ).
3. Dem steht nicht entgegen, dass die Fahrkostenรผbernahme nicht explizit im Gesetz genannt wird, wenn ihre รbernahme unerlรคsslich ist, um die Ziele der Eingliederungshilfe durch die Ermรถglichung einer spezifischen Maรnahme zu erfรผllen.
Begrรผndung:
Sind im Zuge der Durchfรผhrung einer solchen Eingliederungshilfemaรnahme notwendigerweise Fahrkosten entstanden, dann sind diese Aufwendungen als deren notwendiger Bestandteil vom Sozialhilfetrรคger zu รผbernehmen, sofern dies unerlรคsslich ist, um die Ziele der Eingliederungshilfe durch die Ermรถglichung einer speziellen Maรnahme zu erfรผllen.
Das schwerbehinderte Kind konnte den รผber 12 km langen Weg zum Kindergarten und zurรผck nicht alleine und zu Fuร bewรคltigen.
Verweis des Besuchs eines fuรlรคufig gelegenen Kindergartens zur Erfรผllung der Eingliederungsziele von heilpรคdagogischen Maรnahmen vom LSG
Das BSG folgt dieser Auffassung nicht, denn die heilpรคdagogische Maรnahme wurde ausdrรผcklich fรผr den integrativen Kindergarten bewilligt. Insoweit ist diese Entscheidung auch bindend.
Es konnte vom BSG konnte nicht abschlieรend geprรผft werden, inwieweit dem Kind die Nutzung des รถffentlichen Nahverkehrs mรถglich gewesen wรคre, da es hierzu an Feststellungen der Vorinstanz fehlte.
Zudem fehlten Feststellungen zur Hรถhe der tatsรคchlich entstandenen und damit erstattungsfรคhigen Fahrtkosten, weshalb das BSG die Sache an das Landessozialgericht zurรผckverwies.
Anmerkung Detlef Brock
Wenn die Entstehung von Fahrtkosten abzusehen ist – (Quelle: Neue Zeitschrift fรผr Sozialrecht (NZS) 2020, S. 863)
Zitat
โFรผr die Praxis ist festzuhalten, dass Fahrtkosten als Bestandteil einer Eingliederungsmaรnahme vom Sozialhilfetrรคger zu รผbernehmen sind, wenn der Betroffene die fragliche Wegstrecke nicht zu Fuร zurรผcklegen kann. Die รbernahme der Fahrtkosten zur Ermรถglichung der spezifischen Maรnahme ist dann unerlรคsslich.
Ist bei der Bewilligung einer spezifischen Maรnahme bereits die notwendige Entstehung von Fahrtkosten absehbar, stellt sich die Frage, wie weit die Beratungspflicht des Eingliederungshilfetrรคgers greift und von diesem bereits bei der Antragstellung auf einen naheliegenden Anspruch auf Fahrtkostenรผbernahme hinzuweisen ist. โ