Rentnerin kann von Sparkasse keine weibliche Anrede verlangen

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Bundesverfassungsgericht: Beschwerde unzureichend begründet

Die über 80-jährige Rentnerin Marlies Krämer ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde auf Verwendung der weiblichen Anrede in Formularen der Sparkasse Saarbrücken gescheitert. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 1. Juli 2020, veröffentlichten Beschluss entschied, ist die Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden Begründung unzulässig (Az.: 1 BvR 1074/18).

Krämer hatte sich als Kundin der Sparkasse darüber geärgert, dass sie in Formularen nicht als „Kundin”, sondern nur in der männlichen Form als „Kunde” angesprochen wird. In Anschreiben hatte die Sparkasse die Rentnerin zwar immer in der korrekten weiblichen Form angeredet. Doch in zahlreichen Formularen wurde immer nur das sogenannte generische Maskulinum verwendet. Trotz ihres weiblichen Geschlechts wurde sie darin als „Kunde”, „Kontoinhaber”, „Einzahler” oder „Sparer” angesprochen.

Dies sei eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, so Krämer. Sie müsse als Frau in Sprache und Schrift erkennbar sein. Die Sparkasse sei daher verpflichtet, auch die weibliche Form in ihren Formularen zu verwenden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erteilte der klagenden Rentnerin am 13. März 2018 eine Abfuhr (Az.: VI ZR 143/17; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Sowohl das Saarländische Landesgleichstellungsgesetz als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz würden einen individuellen Anspruch auf Verwendung auch der weiblichen Form nicht vorsehen. Der BGH verwies zudem auf den allgemeinen Sprachgebrauch und das Sprachverständnis der männlichen Form. „Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.”

Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wiesen die Verfassungsrichter nun mit Beschluss vom 26. Mai 2020 als unzulässig zurück. Die Rentnerin habe ihre Beschwerde nicht ausreichend begründet. So habe der BGH darauf verwiesen, dass auch das Grundgesetz das beanstandete generische Maskulinum verwendet. Krämer habe sich damit aber „in keiner Weise” auseinandergesetzt.

Schließlich habe der BGH darauf verwiesen, dass die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keinen individuellen Anspruch auf Verwendung der weiblichen oder einer neutralen Form vorsehen. Auch darauf sei die Rentnerin nicht ausreichend eingegangen, erklärte das Bundesverfassungsgericht zur Begründung. fle/mwo

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