Rentnerin kann von Sparkasse keine weibliche Anrede verlangen

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Bundesverfassungsgericht: Beschwerde unzureichend begrรผndet

Die รผber 80-jรคhrige Rentnerin Marlies Krรคmer ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde auf Verwendung der weiblichen Anrede in Formularen der Sparkasse Saarbrรผcken gescheitert. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch, 1. Juli 2020, verรถffentlichten Beschluss entschied, ist die Verfassungsbeschwerde wegen einer unzureichenden Begrรผndung unzulรคssig (Az.: 1 BvR 1074/18).

Krรคmer hatte sich als Kundin der Sparkasse darรผber geรคrgert, dass sie in Formularen nicht als โ€žKundin”, sondern nur in der mรคnnlichen Form als โ€žKunde” angesprochen wird. In Anschreiben hatte die Sparkasse die Rentnerin zwar immer in der korrekten weiblichen Form angeredet. Doch in zahlreichen Formularen wurde immer nur das sogenannte generische Maskulinum verwendet. Trotz ihres weiblichen Geschlechts wurde sie darin als โ€žKunde”, โ€žKontoinhaber”, โ€žEinzahler” oder โ€žSparer” angesprochen.

Dies sei eine Diskriminierung wegen ihres Geschlechts, so Krรคmer. Sie mรผsse als Frau in Sprache und Schrift erkennbar sein. Die Sparkasse sei daher verpflichtet, auch die weibliche Form in ihren Formularen zu verwenden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) erteilte der klagenden Rentnerin am 13. Mรคrz 2018 eine Abfuhr (Az.: VI ZR 143/17; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Sowohl das Saarlรคndische Landesgleichstellungsgesetz als auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wรผrden einen individuellen Anspruch auf Verwendung auch der weiblichen Form nicht vorsehen. Der BGH verwies zudem auf den allgemeinen Sprachgebrauch und das Sprachverstรคndnis der mรคnnlichen Form. โ€žEin solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschรคtzung gegenรผber Personen zum Ausdruck, deren natรผrliches Geschlecht nicht mรคnnlich ist.”

Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wiesen die Verfassungsrichter nun mit Beschluss vom 26. Mai 2020 als unzulรคssig zurรผck. Die Rentnerin habe ihre Beschwerde nicht ausreichend begrรผndet. So habe der BGH darauf verwiesen, dass auch das Grundgesetz das beanstandete generische Maskulinum verwendet. Krรคmer habe sich damit aber โ€žin keiner Weise” auseinandergesetzt.

SchlieรŸlich habe der BGH darauf verwiesen, dass die maรŸgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keinen individuellen Anspruch auf Verwendung der weiblichen oder einer neutralen Form vorsehen. Auch darauf sei die Rentnerin nicht ausreichend eingegangen, erklรคrte das Bundesverfassungsgericht zur Begrรผndung. fle/mwo