Rentner muss sich die fahrlässige Unkenntnis seines Rentenberaters zurechnen lassen
Ein Altersrentner kann sich nicht auf Vertrauensschutz bei einem Erstattungsbescheid seines Rentenversicherungsträgers berufen, denn er muss sich die grob fahrlässige Unkenntnis des Rentenberaters zurechnen lassen.
Das gibt aktuell das Bundessozialgericht in Kassel am heutigem Tage bekannt BSG, Urteil vom 19.02.2025 – B 5 R 14/23 R – .
Bei der Rentenberechnung unterblieb versehentlich eine Berücksichtigung des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs. Im Rentenantrag waren hierzu zutreffende Angaben gemacht worden. Der Kläger hatte den Rentenantrag durch einen Rentenberater stellen lassen, dem gegenüber auch der Rentenbescheid bekannt gegeben wurde.
Vertrauensschutz war nicht gegeben
Der Kläger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er muss sich die grob fahrlässige Unkenntnis seines Rentenberaters nach den Grundsätzen der Wissensvertretung zurechnen lassen.
Begründung des Bundessozialgerichts
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt eine vergleichbare Wissenszurechnung im Sozialrecht grundsätzlich in Betracht. Das gilt auch für die Fälle des § 45 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SGB X.
Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung an die (Un-) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und damit an einen inneren Zustand anknüpft.
Der Rentenberater des Klägers war hier auch als dessen Wissensvertreter anzusehen
Denn zu den vertraglichen Pflichten eines zur Vertretung im Rentenverfahren umfassend bevollmächtigten Rentenberaters gehört in aller Regel die sorgfältige Durchsicht der im Verfahren erlassenen Bescheide auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Das stellt typischerweise einen wesentlichen Bestandteil der vertraglich geschuldeten Rechtsdienstleistung dar.
Man muss den Rentenbescheid lesen und zur Kenntnis zu nehmen
Schon für den Adressaten eines Rentenbewilligungsbescheids besteht die Obliegenheit, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach dem (zumindest konkludent abgeschlossenen) Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und seinem Rentenberater letzterer hier ausnahmsweise nicht zur Prüfung des Rentenbescheids verpflichtet gewesen sein könnte, zumal er ausdrücklich zur Entgegennahme des Bescheids bevollmächtigt worden war.
Fazit
Kein Vertrauensschutz bei Rentenbescheiden, wenn der Rentenberater grob fahrlässig handelt.
Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.




