Rente: Weniger Rente durch Rentenberater

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Rentner muss sich die fahrlรคssige Unkenntnis seines Rentenberaters zurechnen lassen

Ein Altersrentner kann sich nicht auf Vertrauensschutz bei einem Erstattungsbescheid seines Rentenversicherungstrรคgers berufen, denn er muss sich die grob fahrlรคssige Unkenntnis des Rentenberaters zurechnen lassen.

Das gibt aktuell das Bundessozialgericht in Kassel am heutigem Tage bekannt BSG, Urteil vom 19.02.2025 – B 5 R 14/23 R – .

Bei der Rentenberechnung unterblieb versehentlich eine Berรผcksichtigung des zu seinen Lasten durchgefรผhrten Versorgungsausgleichs. Im Rentenantrag waren hierzu zutreffende Angaben gemacht worden. Der Klรคger hatte den Rentenantrag durch einen Rentenberater stellen lassen, dem gegenรผber auch der Rentenbescheid bekannt gegeben wurde.

Vertrauensschutz war nicht gegeben

Der Klรคger konnte sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Er muss sich die grob fahrlรคssige Unkenntnis seines Rentenberaters nach den Grundsรคtzen der Wissensvertretung zurechnen lassen.

Begrรผndung des Bundessozialgerichts

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt eine vergleichbare Wissenszurechnung im Sozialrecht grundsรคtzlich in Betracht. Das gilt auch fรผr die Fรคlle des ยง 45 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 SGB X.

Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung an die (Un-) Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und damit an einen inneren Zustand anknรผpft.

Der Rentenberater des Klรคgers war hier auch als dessen Wissensvertreter anzusehen

Denn zu den vertraglichen Pflichten eines zur Vertretung im Rentenverfahren umfassend bevollmรคchtigten Rentenberaters gehรถrt in aller Regel die sorgfรคltige Durchsicht der im Verfahren erlassenen Bescheide auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Das stellt typischerweise einen wesentlichen Bestandteil der vertraglich geschuldeten Rechtsdienstleistung dar.

Man muss den Rentenbescheid lesen und zur Kenntnis zu nehmen

Schon fรผr den Adressaten eines Rentenbewilligungsbescheids besteht die Obliegenheit, diesen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafรผr, dass nach dem (zumindest konkludent abgeschlossenen) Beratungsvertrag zwischen dem Klรคger und seinem Rentenberater letzterer hier ausnahmsweise nicht zur Prรผfung des Rentenbescheids verpflichtet gewesen sein kรถnnte, zumal er ausdrรผcklich zur Entgegennahme des Bescheids bevollmรคchtigt worden war.

Fazit

Kein Vertrauensschutz bei Rentenbescheiden, wenn der Rentenberater grob fahrlรคssig handelt.

Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und spรคter aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen โ€œWilli2โ€. Er erstellt einmal wรถchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.