Rente trotz Ehe unter einem Jahr – Urteil mit Signalwirkung

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Wenn eine Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat, muss der oder die Hinterbliebene den Verdacht ausräumen, dass es sich um eine Versorgungsehe handelte. Dient eine Ehe nämlich ausschließlich dazu, die Witwe oder den Witwer nach dem Tod zu versorgen, dann entfällt der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Rechtsgrundlage dieser Vermutung ist § 46 Absatz 2a SGB VI. Demnach entfällt der Rentenanspruch bei Ehen unter einem Jahr, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen.

Der Verdacht auf eine Versorgungsehe gilt allerdings nicht, wenn der Tod unvorhersehbar kam, zum Beispiel durch einen Autounfall. Gerade bei einem absehbaren Tod durch eine fortschreitende Krebserkrankung besteht jedoch ein starker Verdacht auf eine Eheschließung zum Zweck der Versorgung der Hinterbliebenen. Trotzdem entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem solchen Fall zugunsten der Witwe und gestand dieser die Rente zu. (2 A 11261/12)

Tod fünf Monate nach der Hochzeit

Der Verstorbene war Polizist gewesen. Die Witwe und er hatten geheiratet, als er bereits an Krebs erkrankt war. Die Hinterbliebene beantragte nach dem Tod eine Witwenrente, doch das Land lehnte den Antrag ab. Die Begründung lautete, die Ehe habe kein Jahr gedauert und sei eine reine Versorgungsehe gewesen.

Es geht vor Gericht

Die Betroffene versuchte jetzt, ihren Anspruch juristisch durchzusetzen. Sie argumentierte, der Beschluss zur Hochzeit sei längst gefallen gewesen, als die Partner von der Krebserkrankung erfahren hätten. Dies bestätigten unabhängig voneinander auch mehrere Zeugen.

Nur wenige Tage vor der Hochzeit sei der bösartige Hirntumor diagnostiziert worden, an dem ihr Mann später starb. Ihr Ehemann habe sogar befürchtet, nach einer Chemotherapie nicht mehr die Kraft für eine Hochzeitsfeier zu haben.

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Mit dieser Begründung widersprach sie der Auffassung des Rententrägers, dass es sich um eine Versorgungsehe gehandelt habe.

Das Gericht ist von den Argumenten der Witwe überzeugt

Die Richter führten aus, dass zwar regelmäßig die Vermutung greife, dass eine Versorgungsehe vorliege, wenn aufgrund einer schweren Erkrankung die Lebenserwartung des Partners eingeschränkt sei und die Ehe in Kenntnis dieses baldigen Todes geschlossen werde.

Die Witwe habe aber glaubhaft geschildert, dass die Partner bereits vor dem Wissen um die lebensbedrohliche Erkrankung den Beschluss gefasst hätten, zu heiraten. Dies sei von mehreren Zeugen bestätigt. Die Richter meinten, dass die Hinterbliebene die gesetzliche Vermutung für eine Versorgungsehe überzeugend widerlegt hätte.

Welche Bedeutung hat das Urteil

Bei einer Ehe, die weniger als ein Jahr dauert, und in der der Tod des Partners vorhersehbar war, wird eine Versorgungsehe vermutet. Die Beweislast, dass eine Versorgung des hinterbliebenen Partners nicht das Hauptmotiv der Ehe war, sondern eine echte Lebensgemeinschaft, liegt bei dem Witwer/der Witwe. Ein möglicher Beleg gegen eine Versorgungsehe kann zum Beispiel ein gemeinsamer Lebensplan sein.

In diesem Fall war der Nachweis entscheidend, dass der Entschluss zu heiraten bereits getroffen war, bevor die späteren Eheleute von der tödlichen Krebserkrankung erfahren hatten. Da beim Heiratsentschluss also noch nicht absehbar war, dass der Partner bald sterben würde, konnte das Gericht eine Versorgungsehe ausschließen.

Dieses Urteil zeigt, dass es bei der Bewertung, ob es sich um eine Versorgungsehe handelt oder nicht, immer darum geht, die Gesamtumstände zu würdigen und dass zugleich der Witwer oder die Witwe überzeugende Argumente liefern muss, warum es sich nicht um eine Versorgungsehe handelte.