Ein Rentenberechtigter verlangte, dass der Rentenbescheid in niederdeutscher Sprache ausgestellt wird und verklagte deshalb die Deutsche Rentenversicherung.
Landessozialgericht verneint Anspruch
Ein Rentenversicherungsbescheid muss nicht in niederdeutscher Sprache abgefasst sein. Amtssprache im Sozialverwaltungsverfahren ist Deutsch, das das Hochdeutsche umfasst, nicht aber einzelne deutsche Dialekte, stellte das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 6. September 2024 klar (Az.: L 3 R 619/22).
Auch aus der Weimarer Reichsverfassung ergebe sich kein Anspruch, dass in Niederdeutschland das Niederdeutsche nun Amtssprache sein müsse.
Der aus Westfalen stammende Kläger hatte sich gegen einen Bescheid seiner Rentenversicherung über seinen Versicherungsverlauf gewandt. Dieser sei formal rechtswidrig, weil er in Hochdeutsch abgefasst sei.
Westfalen liege in Niederdeutschland, so dass der Bescheid in der niederdeutschen Amtssprache zu verfassen sei. In hochdeutscher Sprache stelle der Bescheid eine „menschenunwürdige Rassendiskriminierung“ dar.
Denn dadurch würden die Niederdeutschen diskreditiert und stigmatisiert und in ihrer Identität und Menschenwürde verletzt.
Die Annahme, Niederdeutsch sei rechtlich nur ein Dialekt, sei volksverhetzend. Es sei die Stammessprache der Sachsen und damit „deutsch“ im Sinne von Verfassung und Gesetz.
Kein Anspruch auf Rentenversicherungsbescheid in niederdeutsch
Das Grundgesetz nehme auch Bezug auf die Präambel der Weimarer Reichsverfassung, wonach die deutschen „Stämme“ und damit auch deren Sprache von der Staatsgewalt zu achten und zu schützen seien.
Doch sowohl das Sozialgericht Detmold als auch jetzt das LSG wiesen den Kläger ab. Amtssprache sei Deutsch und damit allein die hochdeutsche Sprache, nicht aber einzelne deutsche Dialekte wie das Niederdeutsche, urteilte das LSG. Ein Verwaltungsverfahren müsse „einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen“ sein.
Dieses Gebot würde beeinträchtigt, wenn angesichts der Vielzahl deutscher Dialekte ein Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt nur von einem Teil der Bevölkerung verstanden werden könnten.
Zwar ist Niederdeutsch in der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen als Regionalsprache anerkannt. Daraus ergebe sich aber keine Verpflichtung für Verwaltungsbehörden, in ihren Bescheiden das Niederdeutsche zu verwenden.
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Der Kläger werde dadurch auch nicht diskriminiert, zumal er des Hochdeutschen mächtig sei, so das LSG. Der Verweis auf die Präambel der Weimarer Reichsverfassung greife hier auch nicht.
Bereits am 8. September 2022 hatte das LSG geurteilt, dass auch Jobcenter ihre Bescheide an Bürgergeld-Bezieher nicht auf deren Wunsch hin in niederdeutscher oder plattdeutscher Sprache verfassen müssen (Az.: L 7 AS 1360/22).
Zwar schütze die „Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen“ eine Regionalsprache, ein Anspruch auf Abfassung der Jobcenter-Bescheide in Plattdeutsch als Teil des Niederdeutschen ergebe sich daraus aber nicht.
Auch liege damit keine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft vor. Denn Sprecher des Nieder- und Plattdeutschen stellten gar keine eigenständige Ethnie dar, stellte das LSG fest. fle




