Rente: Rentenbescheid in niederdeutscher Sprache?

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ein Rentenberechtigter verlangte, dass der Rentenbescheid in niederdeutscher Sprache ausgestellt wird und verklagte deshalb die Deutsche Rentenversicherung.

Landessozialgericht verneint Anspruch

Ein Rentenversicherungsbescheid muss nicht in  niederdeutscher Sprache abgefasst sein. Amtssprache im  Sozialverwaltungsverfahren ist Deutsch, das das Hochdeutsche umfasst,  nicht aber einzelne deutsche Dialekte, stellte das Landessozialgericht  (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem aktuell veröffentlichten  Urteil vom 6. September 2024 klar (Az.: L 3 R 619/22).

Auch aus der  Weimarer Reichsverfassung ergebe sich kein Anspruch, dass in  Niederdeutschland das Niederdeutsche nun Amtssprache sein müsse.

Der aus Westfalen stammende Kläger hatte sich gegen einen Bescheid  seiner Rentenversicherung über seinen Versicherungsverlauf gewandt.  Dieser sei formal rechtswidrig, weil er in Hochdeutsch abgefasst sei.

Westfalen liege in Niederdeutschland, so dass der Bescheid in der  niederdeutschen Amtssprache zu verfassen sei. In hochdeutscher Sprache  stelle der Bescheid eine „menschenunwürdige Rassendiskriminierung“  dar.

Denn dadurch würden die Niederdeutschen diskreditiert und  stigmatisiert und in ihrer Identität und Menschenwürde verletzt.

Die Annahme, Niederdeutsch sei rechtlich nur ein Dialekt, sei  volksverhetzend. Es sei die Stammessprache der Sachsen und damit „deutsch“ im Sinne von Verfassung und Gesetz.

Kein Anspruch auf Rentenversicherungsbescheid in niederdeutsch

Das Grundgesetz nehme  auch Bezug auf die Präambel der Weimarer Reichsverfassung, wonach die  deutschen „Stämme“ und damit auch deren Sprache von der Staatsgewalt  zu achten und zu schützen seien.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Doch sowohl das Sozialgericht Detmold als auch jetzt das LSG wiesen  den Kläger ab. Amtssprache sei Deutsch und damit allein die  hochdeutsche Sprache, nicht aber einzelne deutsche Dialekte wie das  Niederdeutsche, urteilte das LSG. Ein Verwaltungsverfahren müsse  „einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen“ sein.

Dieses Gebot würde  beeinträchtigt, wenn angesichts der Vielzahl deutscher Dialekte ein  Nebeneinander verschiedener Sprachvarianten mit unterschiedlichen  Schreibweisen entstünde, die allenfalls räumlich begrenzt nur von  einem Teil der Bevölkerung verstanden werden könnten.

Zwar ist Niederdeutsch in der Europäischen Charta der Regional- und  Minderheitensprachen als Regionalsprache anerkannt. Daraus ergebe sich  aber keine Verpflichtung für Verwaltungsbehörden, in ihren Bescheiden  das Niederdeutsche zu verwenden.

Lesen Sie auch:

LSG Essen: Amtssprache Deutsch meint Hochdeutsch

Der Kläger werde dadurch auch nicht  diskriminiert, zumal er des Hochdeutschen mächtig sei, so das LSG. Der  Verweis auf die Präambel der Weimarer Reichsverfassung greife hier  auch nicht.

Bereits am 8. September 2022 hatte das LSG geurteilt, dass auch  Jobcenter ihre Bescheide an Bürgergeld-Bezieher nicht auf deren Wunsch  hin in niederdeutscher oder plattdeutscher Sprache verfassen müssen  (Az.: L 7 AS 1360/22).

Zwar  schütze die „Europäische Charta der Regional- oder  Minderheitensprachen“ eine Regionalsprache, ein Anspruch auf Abfassung  der Jobcenter-Bescheide in Plattdeutsch als Teil des Niederdeutschen  ergebe sich daraus aber nicht.

Auch liege damit keine Benachteiligung aufgrund der ethnischen  Herkunft vor. Denn Sprecher des Nieder- und Plattdeutschen stellten  gar keine eigenständige Ethnie dar, stellte das LSG fest. fle