Privatschulden beglichen: Danach fordert das Jobcenter Hartz IV zurück

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Begleichen von Privatschulden kein Grund für Herbeiführen einer Hartz IV Hilfebedürftigkeit

Ein Jobcenter verlangte von einem Hartz IV Bezieher 30.000 Euro zurück, weil dieser sein Haus verkaufte, um private Schulden zu begleichen. Der Mann hatte Spielschulden und sagte aus, er werde durch die Gläubiger bedroht. Doch das Sozialgericht Wiesbaden bestätigte nun in einem Urteil die Handlungsweisen des Jobcenters. Es sei “mutwillig eine Hilfsbedürftigkeit” entstanden, so das Gericht. Das Gericht sah keinen gewichtigen Grund eine “Hilfebedürftig herzustellen”.

Rund 35.000 EUR verlangt das Jobcenter Limburg-Weilburg zurück. Durch den Hausverkauf sei eine Hilfebedürftigkeit hergestellt worden. Nachdem der Betroffene einen Widerspruch und nach Ablehnung eine Klage eingereicht hatte, fand heute die Verhandlung statt. Das Sozialgerichts Wiesbaden bestätigte allerdings in einem Urteil das Jobcenter.

Glücksspielschulden und Drohungen führten zum Hausverkauf

Zum Fall: Der Jobcenter verlangte von dem Kläger die Rückzahlung von Hartz IV-Leistungen in Höhe von rund 35.000 Euro, weil der Kläger zur Tilgung seiner Glücksspielschulden sein Haus verkauft und damit seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hatte.

Der Kläger hatte vorgetragen, dass er wegen Spielschulden von über 100.000 Euro von seinen Kreditgebern über Jahre bedroht worden sei. Es sollte sein Haus verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen.

Das SG Wiesbaden hat die Klage gegen den Bescheid des Jobcenters abgewiesen.

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Gericht sieht keinen “gewichtigen Grund” für den Hausverkauf

Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte der Kläger keinen “wichtigen Grund” sein Haus zu verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen.

Wann liegt ein gewichtiger Grund vor?

Ein wichtiger Grund sei anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit – also des Steuerzahlers – den Interessen des Einzelnen der Vorrang einzuräumen sei.

Laut dem Sozialgericht sei es “dem Kläger jedoch objektiv möglich und zumutbar gewesen, die Polizei um Hilfe zu bitten”. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass die Polizei nicht in der Lage gewesen wäre, die Sicherheit des Klägers zu gewährleisten. Daher sei der Argumentation des Klägers nicht zu folgen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist möglich.

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