Zahlungen der Bank aus einem privaten Darlehen gelten bei Hartz-IV-Empfรคngern nicht als Einkommen. Wer รผbergangsweise auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist, kann dies daher mit einem Bankdarlehen aufstocken, wie das Bundessozialgericht (BSG) bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: B 4 AS 30/20 R). Auch ein bereits laufendes privates Darlehen steht danach dem Bezug von Hartz IV nicht entgegen.
Die Klรคgerin war Rechtsreferendarin und dann bis Ende Mai 2013 als wissenschaftliche Hilfskraft tรคtig. Nach zwei Monaten Pause wollte sie im August 2013 ihren juristischen Vorbereitungsdienst beginnen, der die Befรคhigung zum Richteramt vermittelt. Fรผr Juni und Juli 2013 beantragte sie zur รberbrรผckung Hartz IV.
Neben ihrer Ausbildung absolvierte sie noch ein Fernstudium mit dem Ziel eines Masters in โKriminologie und Polizeiwissenschaft”. Um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, hatte sie einen Studienkredit aufgenommen. Von April 2012 bis Dezember 2013 zahlte die Bank monatlich 800 Euro aus.
Damit sei der Lebensunterhalt ja gesichert, meinte daher das Jobcenter der Stadt Jena. Es lehnte daher die fรผr Juni und Juli 2013 beantragten Hartz-IV-Leistungen ab.
Jobcenter darf Studiendarlehen nicht anrechnen
Doch das Jobcenter darf ein privates Darlehen nicht als Einkommen berรผcksichtigen, urteilte nun das BSG. Denn das Geld stehe โlediglich vorรผbergehend zur Verfรผgung” und mรผsse dann zurรผckgezahlt werden. Bei einer Anrechnung wรคre beispielsweise auch โein Verbraucherkredit in der Regel wirtschaftlich sinnlos”. Hartz-IV-Empfรคnger wรผrden sich damit einer privaten Rรผckzahlungspflicht aussetzen, ohne tatsรคchlich mehr Geld zur Verfรผgung zu haben.
Anderes gelte laut Gesetz nur fรผr โZuflรผsse aus darlehensweise gewรคhrten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen”. Ein privates Studiendarlehen falle auch dann nicht darunter, wenn es wie hier von der Kreditanstalt fรผr Wiederaufbau (KfW) gefรถrdert wird. Auch auf den Zweck des Darlehens komme es nicht an.
Darlehen und Hartz-IV-Leistungen dรผrfen kombiniert werden
Wรคhrend eines Studiums oder einer Ausbildung besteht kein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, wenn jedenfalls dem Grunde nach Anspruch auf Bafรถg oder andere Ausbildungsbeihilfen besteht. Nach dem Kasseler Urteil kรถnnen Betroffene in รberbrรผckungszeiten aber ein Darlehen und Hartz-IV-Leistungen kombinieren.
โIm Rahmen der Eigenverantwortung ist es auch fรผr Hilfebedรผrftige nicht ausgeschlossen, ihren Lebensstandard fรผr die รbergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, fรผr die sie spรคter selbst einzustehen haben, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhรคngig von der Hรถhe der Grundsicherungsleistungen ist”, betonten die Kasseler Richter. mwo/fle