Privatkredite sind laut BSG-Urteil bei Hartz IV kein Einkommen

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Zahlungen der Bank aus einem privaten Darlehen gelten bei Hartz-IV-Empfängern nicht als Einkommen. Wer übergangsweise auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen ist, kann dies daher mit einem Bankdarlehen aufstocken, wie das Bundessozialgericht (BSG) bekanntgegebenen Urteil entschied (Az.: B 4 AS 30/20 R). Auch ein bereits laufendes privates Darlehen steht danach dem Bezug von Hartz IV nicht entgegen.

Die Klägerin war Rechtsreferendarin und dann bis Ende Mai 2013 als wissenschaftliche Hilfskraft tätig. Nach zwei Monaten Pause wollte sie im August 2013 ihren juristischen Vorbereitungsdienst beginnen, der die Befähigung zum Richteramt vermittelt. Für Juni und Juli 2013 beantragte sie zur Überbrückung Hartz IV.

Neben ihrer Ausbildung absolvierte sie noch ein Fernstudium mit dem Ziel eines Masters in „Kriminologie und Polizeiwissenschaft”. Um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, hatte sie einen Studienkredit aufgenommen. Von April 2012 bis Dezember 2013 zahlte die Bank monatlich 800 Euro aus.

Damit sei der Lebensunterhalt ja gesichert, meinte daher das Jobcenter der Stadt Jena. Es lehnte daher die für Juni und Juli 2013 beantragten Hartz-IV-Leistungen ab.

Jobcenter darf Studiendarlehen nicht anrechnen

Doch das Jobcenter darf ein privates Darlehen nicht als Einkommen berücksichtigen, urteilte nun das BSG. Denn das Geld stehe „lediglich vorübergehend zur Verfügung” und müsse dann zurückgezahlt werden. Bei einer Anrechnung wäre beispielsweise auch „ein Verbraucherkredit in der Regel wirtschaftlich sinnlos”. Hartz-IV-Empfänger würden sich damit einer privaten Rückzahlungspflicht aussetzen, ohne tatsächlich mehr Geld zur Verfügung zu haben.

Anderes gelte laut Gesetz nur für „Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen”. Ein privates Studiendarlehen falle auch dann nicht darunter, wenn es wie hier von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gefördert wird. Auch auf den Zweck des Darlehens komme es nicht an.

Darlehen und Hartz-IV-Leistungen dürfen kombiniert werden

Während eines Studiums oder einer Ausbildung besteht kein Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, wenn jedenfalls dem Grunde nach Anspruch auf Bafög oder andere Ausbildungsbeihilfen besteht. Nach dem Kasseler Urteil können Betroffene in Überbrückungszeiten aber ein Darlehen und Hartz-IV-Leistungen kombinieren.

„Im Rahmen der Eigenverantwortung ist es auch für Hilfebedürftige nicht ausgeschlossen, ihren Lebensstandard für die Übergangszeit des Leistungsbezugs durch Darlehen, für die sie später selbst einzustehen haben, auf einem Niveau zu erhalten, das unabhängig von der Höhe der Grundsicherungsleistungen ist”, betonten die Kasseler Richter. mwo/fle