Pflegegeld: Wohngruppenzuschlag auch bei pflegendem Familienmitglied

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Beauftragen pflegebedรผrftige Angehรถrige ein Familienmitglied mit der Organisation ihrer Pflege-WG, sollten sie die konkreten Tรคtigkeiten genau festlegen. Denn nur dann erhalten die ambulant betreuten Angehรถrigen den gesetzlichen Wohngruppenzuschlag der Pflegekassen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in drei am Freitag, 28. Juni 2024, bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag (Az.: B 3 P 1/23 R, B 3 P 3/23 R und B 3 P 2/23 R).

Erstmals auch selbst pflegen

Erstmals entschieden die Kasseler Richter, dass eine Pflege-WG nicht nur einen Angehรถrigen mit der Organisation des Zusammenlebens beauftragen kann, sondern dass dieser auch selbst pflegen darf.

Mit dem Wohngruppenzuschlag von derzeit 214 Euro monatlich pro Pflegebedรผrftigem sollen die Bewohner einer ambulant betreuten Pflege-WG gemeinsam โ€žeine Personโ€œ mit der Organisation des gemeinsamen Zusammenlebens beauftragen kรถnnen.

Voraussetzung fรผr die Leistung der Pflegekassen ist, dass die Wohngruppe aus drei bis zwรถlf Personen besteht, von denen mindestens drei pflegebedรผrftig sind. Mit der Fรถrderung soll eine vorschnelle stationรคre Aufnahme der Betroffenen in ein Pflegeheim vermieden werden.

In dem vom BSG entschiedenen Verfahren ging es um eine Mutter, ihren Sohn und ihr Pflegekind. Alle drei sind pflegebedรผrftig und wurden von ihrem Ehemann bzw. Vater gepflegt. Als sie 2016 eine weitere pflegebedรผrftige Person in ihren Haushalt aufnahmen, beantragten sie bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als zustรคndiger Pflegekasse den Wohngruppenzuschlag.

Diese lehnte den Antrag ab. Das Zusammenleben in einem solchen Familienverbund diene nicht dem Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung. Vielmehr erfรผlle die angegebene Betreuungsperson familiรคre Aufgaben, fรผr die der Wohngruppenzuschlag nicht gewรคhrt werde. Alle drei Bescheide sind bestandskrรคftig geworden.

Als hingegen die weitere im Haushalt aufgenommene und bei einer anderen Pflegekasse versicherte Pflegeperson den Wohngruppenzuschlag erhielt, beantragten die drei Klรคger die รœberprรผfung der ablehnenden Bescheide.

Tรคtigkeiten bei Organisation familiรคrer Pflege-WGs mรผssen klar sein

Das BSG wies die Klagen jedoch ab. Grundsรคtzlich dรผrfe eine Pflegekasse keine zu hohen Anforderungen an den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag stellen, erklรคrte der 3. Senat des BSG unter Verweis auf drei frรผhere Entscheidungen vom 10. September 2020 (Az.: B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R und B 3 P 1/20 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag).

So reiche es fรผr eine โ€žgemeinschaftliche Beauftragungโ€œ aus, wenn in einer zwรถlfkรถpfigen Wohngruppe mindestens drei Pflegebedรผrftige an der Beauftragung einer Hilfe mitwirken. Die Bewohner einer solchen Pflege-WG sollten auch รผber ein eigenes Bad und eine eigene Kochgelegenheit verfรผgen. Wichtig ist, dass sie auch Gemeinschaftsrรคume in erheblichem Umfang nutzen kรถnnen. Darรผber hinaus sei ein formloser Antrag auf Fรถrderung mรถglich.

BSG: Wohngruppenzuschlag auch fรผr pflegende Angehรถrige

Bereits am 18. Februar 2016 hatten die obersten Sozialrichter entschieden, dass der Wohngruppenzuschlag auch dann gezahlt wird, wenn mehrere Personen in einer GroรŸfamilie gepflegt werden (Az.: B 3 P 5/14 R).

Der Zuschlag diene aber nicht der Aufstockung der Regelversorgung oder der Abgeltung rein familiรคrer Leistungen, sondern sei nur fรผr den Mehraufwand gedacht, der durch das gemeinsame Wohnen entstehe.

Dies hat das BSG nun in den drei aktuellen Fรคllen bestรคtigt, die Klรคger aber dennoch abgewiesen. Erstmals hat das Gericht entschieden, dass der Wohngruppenzuschlag auch dann beansprucht werden kann, wenn die beauftragte Person selbst ein Familienangehรถriger ist und die Pflege รผbernimmt.

Allerdings mรผssten die Tรคtigkeiten des mitverpflichteten Angehรถrigen โ€žbesonders klar umrissen sein und sich als zusรคtzliche Tรคtigkeiten eindeutig von der Erfรผllung rein familiรคrer Aufgaben und solchen der individuellen Pflege abgrenzen lassen, da der zweckgebundene Wohngruppenzuschlag als zusรคtzliche Leistung der Pflegeversicherung nicht zu einer bloรŸen Aufstockung der individuellen Pflegeleistungen fรผhren sollโ€œ. Daran habe es bei den Klรคgern im Streitjahr 2016 gefehlt, so dass der Wohngruppenzuschlag seinerzeit zu Recht versagt worden sei.