Pflege-Grundsatzurteil: Kostenübernahme für Krankentransporte auch ohne Genehmigung

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Für Krankentransporte müssen gesetzlich Versicherte nicht zwingend vorab eine Genehmigung einholen. War der Transport medizinisch notwendig und ärztlich verordnet, muss die Krankenkassen die Kosten auch dann rückwirkend bezahlen, wenn hierfür vorab keine Genehmigung vorgelegen hat, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 21. Mai 2025 veröffentlichten Urteil entschied (Az.: B 1 KR 7/24 R). Das Genehmigungsverfahren habe hier lediglich die Funktion, den Patienten Sicherheit zu geben.

Worum ging es in dem verhandelten Fall?

Im Streitfall hatte eine Witwe aus Nordrhein-Westfalen Kostenerstattung für Krankenfahrten ihres verstorbenen Ehemanns verlangt. Dieser hatte einen Schlaganfall erlitten und litt an einer schweren Erkrankung sowie einer chronischen Lungenerkrankung. Er war daher auf eine dauernde Sauerstoffgabe angewiesen und unterzog sich einer Therapie.

Für die Wege zur Therapie ab 30. Juli 2020 hatten die behandelnden Ärzte zweimal wöchentlich die Beförderung in einem Krankentransportwagen verordnet.

Allerdings beantragte der Rettungsdienst hierfür erst am 23. November 2020 eine Kostenübernahme. Die Krankenkasse bewilligte dies erst ab dem Tag der Antragstellung.

Für die elf Transporte davor erhielt der Versicherte eine Rechnung über insgesamt 4.845 Euro. Die hierfür von der Witwe begehrte Kostenerstattung lehnte die Krankenkasse unter Hinweis auf die fehlende Genehmigung ab.

Kostenübernahme für Krankentransporte auch ohne Genehmigung

Das BSG sprach der Witwe nun im Grundsatz eine Kostenerstattung zu.

Die Krankentransporte seien von Ländern und Kommunen öffentlich-rechtlich geregelt. Für die Krankenkassen handele es sich nach den einschlägigen Bestimmungen daher ausdrücklich nicht um eine Sachleistung; vielmehr gehe es um einen Ausgleich zwischen der Krankenkasse und ihren Versicherten.

Vor diesem Hintergrund reduziere sich der Zweck des Genehmigungsvorbehalts darauf, den Versicherten die Sicherheit zu geben, dass sie die Fahrten ohne eigenes Kostenrisiko in Anspruch nehmen können.

BSG: Genehmigungsverfahren soll Versicherten nur Sicherheit geben

„Dieser Schutzzweck zugunsten der Versicherten würde aber geradezu ins Gegenteil verkehrt, wenn ihnen die fehlende Genehmigung nachträglich auch dann entgegengehalten werden könnte, wenn ansonsten alle Leistungsvoraussetzungen vorliegen“, heißt es in dem Kasseler Urteil.

Andernfalls werde das im Sozialgesetzbuch verankerte grundsätzliche Ziel unterlaufen, „dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden“.

Hier seien die Leistungsvoraussetzungen erfüllt. Die Transporte in einem Krankenwagen seien ärztlich verordnet und „aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig“ gewesen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen soll nun lediglich noch die Höhe der Rechnung prüfen.