Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat in zweiter Instanz eine Klage abgewiesen, mit der ein Musiklehrer eine garantierte Altersrente von mindestens 2.800 Euro monatlich ohne Abschläge einforderte.
Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vom März 2022. Die Klage war laut Urteil unzulässig, da keine ausreichende Rechtsgrundlage bestand.
Hintergrund: Kläger forderte höhere Rentenpunkte
Der Kläger, Jahrgang 1964, verlangte eine Rentenhöhe, die seiner Auffassung nach der Vergütung eines vergleichbar angestellten Musiklehrers oder Komponisten entspräche.
Seit über 30 Jahren arbeite er selbstständig als Musiker, Komponist und Instrumentallehrer. Dennoch weise seine Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nur eine monatliche Rente von maximal etwa 250 Euro aus. Dies empfinde er als „respektlos“ und unzumutbar.
Seine Argumentation stützte der Kläger hauptsächlich auf das Völkerrecht und speziell auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Er vertrat die Ansicht, dass ihm daraus ein gesetzlicher Anspruch auf eine höhere Rente erwachsen würde. Zudem müsse ihm die Altersrente bereits mit Vollendung des 62. Lebensjahres zustehen, weil er gesundheitlich eingeschränkt und mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sei.
Gericht: Rentenhöhe richtet sich allein nach Beitragsleistungen
Das Bayerische LSG wies die Forderung jedoch zurück. Das Gericht betonte, dass die gesetzliche Rentenversicherung keine allgemeine soziale Sicherung darstellt. Vielmehr basiere sie ausschließlich auf individuellen Beitragszahlungen. Wer nicht genug Beiträge eingezahlt hat, könne folglich keine höheren Rentenleistungen beanspruchen.
Der Kläger hat als Selbstständiger nicht ausreichend rentenversicherungspflichtige Beitragszeiten nachgewiesen. Nur über die Künstlersozialkasse seien Beiträge für ihn eingezahlt worden, freiwillige Beiträge habe er nicht geleistet.
Die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX, die der Kläger besitzt, sei ausschließlich arbeitsrechtlich relevant, um die berufliche Eingliederung zu unterstützen. Ein Anspruch auf fiktive Rentenpunkte entsteht daraus nicht, urteilte das Gericht.
Warum die Klage scheiterte
Ein weiterer Grund für die Ablehnung: Der Kläger habe keinen offiziellen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt, sondern sei direkt vor Gericht gezogen. Eine Renteninformation sei kein rechtlich verbindlicher Verwaltungsakt, sondern lediglich eine Auskunft. Ohne Verwaltungsakt könne das Gericht jedoch keine Entscheidung treffen.
Zudem verwies das Gericht auf fehlende Rechtsgrundlagen: Die vom Kläger angeführten internationalen Abkommen wie die UN-Konvention begründeten keine individuellen Ansprüche auf konkrete Rentenzahlungen. Vielmehr seien diese Abkommen in Deutschland bereits gesetzlich umgesetzt. Sie verpflichteten die Bundesregierung nicht, bestimmte Rentenhöhen zu garantieren.
Alternativen zur Altersabsicherung
Weil die gesetzliche Rente auf Beitragszahlungen beruht, empfahl das Gericht indirekt andere Möglichkeiten zur Absicherung im Alter. Wer aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen wenig Beiträge leisten konnte, habe möglicherweise Anspruch auf ergänzende Sozialleistungen.
Dazu gehören beispielsweise die Grundsicherung im Alter oder Regelungen zur Grundrente. Diese Angebote könnten die gesetzliche Rente ergänzen, um einen Mindestlebensstandard zu sichern.