Mehr Elterngeld bei Gehaltsnachzahlung

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BSG: Einkommenszufluss im Bemessungszeitraum entscheidend

Erhalten Eltern innerhalb von zwölf Monaten vor der Geburt ihres Kindes noch eine Gehaltsnachzahlung, fällt das Elterngeld höher aus. Denn bei der Elterngeldberechnung ist es entscheidend, welches laufende Arbeitseinkommen ihnen in diesem Zeitraum tatsächlich zugeflossen ist, urteilte am Donnerstag, 27. Juni 2019, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 10 EG 1/18 R).

Nach den gesetzlichen Regelungen wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes beziehungsweise vor Beginn des Mutterschutzes durchschnittlich erzielten monatlichen Erwerbseinkommens gezahlt. Die Elterngeldhöhe ist auf höchstens 1.800 Euro monatlich begrenzt. Das Mindestelterngeld beträgt monatlich 300 Euro.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte eine Mutter aus dem thüringischen Kyffhäuserkreis höheres Elterngeld für ihre am 25. August 2014 geborene Tochter beansprucht. Bis zur Geburt ihres Kindes war sie bei einem Bildungsträger als Dozentin in der Erwachsenenbildung tätig.

Die Elterngeldstelle hatte Zeiten, in denen die Frau Mutterschaftsgeld erhielt, bei der Elterngeldberechnung außen vor gelassen und deshalb den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 herangezogen.

Unberücksichtigt ließ die Behörde jedoch eine im August 2013 erhaltene Gehaltsnachzahlung in Höhe von 1.900 Euro. Diese sei zwar innerhalb des Bemessungszeitraumes auf das Konto der Frau eingegangen. Die Gehaltsnachzahlung sei aber für Juni 2013 erfolgt, also eine Zeit außerhalb des für die Elterngeldberechnung maßgeblichen Zwölfmonats-Zeitraumes. Die Nachzahlung könne daher nicht auf das Elterngeld erhöhend angerechnet werden.

Das BSG gab jedoch der Mutter recht. Die obersten Sozialrichter verwiesen auf eine gesetzliche Neuregelung vom 10. September 2012. Danach komme es nun darauf an, „welches Einkommen der Berechtigte ‚im Bemessungszeitraum’ hat”.

Damit sei das durchschnittliche laufende Arbeitseinkommen gemeint, welches dem Elterngeldberechtigten tatsächlich innerhalb des maßgeblichen Zwölfmonats-Zeitraumes tatsächlich zugeflossen ist. Da die Klägerin ihre Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum erhalten hat, müsse sich diese auch erhöhend auf das Elterngeld auswirken.

Seine Rechtsprechung zum früheren Recht, das auf das im Bemessungszeitraum „erzielte” Erwerbseinkommen abstellte, gab das BSG wegen der Gesetzesänderung auf. fle/mwo

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