Ab jetzt leichter zum obersten Sozialgericht

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Großer BSG-Senat legt pragmatische Linie für Revisionen fest

Im Streit um die bislang teils hohen Anforderungen an eine Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel haben sich die obersten Sozialrichter verbindlich für eine pragmatische Linie ausgesprochen. Nach einem am 6. September 2018 veröffentlichten Beschluss des Großen Senats des BSG müssen für eine „Sachrüge” nicht sämtliche von der Vorinstanz festgestellte Tatsachen aufgeführt werden, sondern nur, „soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist” (Az.: GS 1/17).

Bei einer Sachrüge geht es um inhaltliche Fragen, insbesondere auch um eine möglicherweise falsche Auslegung der Gesetze oder anderer Vorschriften in dem angegriffenen Urteil. Nicht unmittelbar betroffen von dem Kasseler Beschluss ist demgegenüber die Verfahrensrüge wegen Verstößen gegen formelle Verfahrensrechte, etwa das Recht auf rechtliches Gehör. Die Anforderungen an eine Revision waren hier im BSG aber auch nie stark umstritten.

Wie bei allen Gerichtshöfen des Bundes ist die Revision zum BSG an bestimmte gesetzliche Anforderungen geknüpft. Um deren Auslegung gibt es im BSG seit Jahren Streit. Einige Senate waren sehr streng, andere haben versucht, pragmatisch über formale Hürden hinwegzukommen, wenn es inhaltlich um offene Rechtsfragen von bundesweiter Bedeutung geht.

Nun hatte erstmals der für die gesetzliche Krankenversicherung zuständige 1. BSG-Senat dem „Großen Senat” des BSG Fragen zur Revisionszulassung vorgelegt. Dort sind die Vorsitzenden aller Senate vertreten, seine Entscheidungen sind für das gesamte BSG verbindlich.

Im Streitfall geht es um die Frage, ob die Krankenkasse des Klägers ihm eine Immuntherapie gegen Krebs mit sogenannten autologen dendritischen Zellen bezahlen muss. Die Kasse verweist ihn auf die übliche Chemotherapie.

Das Sozialgericht Ulm und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart hatten die Klage abgewiesen. Hiergegen hatte der Kläger Revision eingelegt. Die Krankenkasse ist allerdings der Ansicht, diese sei unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genüge.

Hierzu entschied nun der Große BSG-Senat, dass eine Revisionsbegründung unter drei Voraussetzungen den formellen Anforderungen genügt. Danach muss sie erstens einen Antrag enthalten und zweitens die Rechtsnorm benennen, gegen die das angegriffene Urteil nach Überzeugung des Revisionsführers verstößt. Drittens muss sie sich mit den hierzu von der Vorinstanz angeführten Gründen auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese unrichtig sein sollen.

Weiter entschied der Große BSG-Senat, dass aber „die Bezeichnung von Tatsachen bei Sachrügen kein formelles Zulässigkeitserfordernis ist, sondern es der Bezeichnung von Tatsachen nur bedarf, soweit dies zum Verständnis der gerügten Rechtsverletzung unerlässlich ist”.

Sprich: Die Darstellung des zugrundeliegenden Falls soll kein Selbstzweck sein. Wenn es zu einer Revision kommt, wird ohnehin selbstverständlich jeder BSG-Richter die in den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen lesen. In der Revision müssen die Tatsachen daher nur insoweit benannt werden, als es notwendig ist, die mit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen und die der Vorinstanz vorgeworfenen Rechtsverletzungen fallbezogen zu verstehen.

Bislang hatte ein Teil der BSG-Senate eine komplette Darstellung des gesamten festgestellten Sachverhalts gefordert. In einem Zeitschriftenaufsatz hatte dies den Vorsitzenden des 6. BSG-Senats, Ulrich Wenner, zu dem Hinweis veranlasst, dass es bei einer Revision „nicht um Schreibübungen oder das Füllen möglichst vieler Seiten geht”.

Wenner war Berichterstatter für die nun vorliegende Entscheidung des Großen Senats vom 13. Juni 2018, die seine auch zuvor schon von mehreren anderen Senaten geteilte pragmatische Linie für das gesamte BSG verbindlich macht.

Zur Begründung heißt es in dem Kasseler Beschluss: „Der Zugang zur Revision darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht durch Hürden erschwert oder vereitelt werden, die durch den Zweck der Revisionsbegründung nicht gerechtfertigt sind.” Dies stehe auch „im Einklang mit der Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Revisionsrecht”.

Einen ähnlichen Streit gibt es im BSG auch bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerden. Diesbezüglich ist eine vergleichbare Vorlage an den Großen Senat aber nicht in Sicht. Bis auf weiteres werden hier die Anforderungen daher wohl je nach Senat unterschiedlich bleiben.
mwo/fle

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