Kürzungen müssen im Hartz IV-Erstattungsbescheid nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden

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Ist das Einkommen höher ausgefallen, als vorhergesehen oder wurden Vermögenswerte bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt, fordert das Jobcenter ausgezahlte Grundsicherungsmittel per Aufhebungs- und Erstattungsbescheid von den Betroffenen zurück. Sind Sie von einem Erstattungsbescheid betroffen, sollten Sie genau prüfen, ob dieser den rechtlichen Anforderungen entspricht!

Erstattungsbescheid des Jobcenters muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein

Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind Verwaltungsakte, die das Jobcenter erlässt, um zuvor ausgesprochene Leistungsbewilligungen aufzuheben und die Erstattung der zu viel gezahlten Leistungen einzufordern. Nach § 33 Abs. 1 SGB X müssen Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Betroffene müssen in der Lage sein, anhand des Bescheids beispielsweise die fälschlich gemachten Angaben und die Berechnung der Rückforderungen vollständig, klar und unzweideutig nachvollziehen und ihr künftiges Handeln daran ausrichten zu können. Daher müssen Aufhebungsbescheide nach § 45 SGB X mindesten Angaben über den Adressaten, den Zeitraum und konkreten Umfang der Aufhebung enthalten.

Das bedeutet, dass ein Verweis auf vorherige Bescheide oder ausschließlich die Angabe des Gesamtbetrags der Rückforderung dazu führen, dass der Erstattungsbescheid nicht hinreichend bestimmt ist. Vielmehr muss erkennbar sein, welche Folgen der Aufhebungsbescheid hat und in welcher Höhe er künftig Leistungen für die Sicherung seines Lebensunterhalts erhält.

Das Jobcenter muss die Zustellung der Berechnungsgrundlage nachweisen können

Auch rückwirkend muss für jeden Monat aufgerechnet werden, um welche Teilbeträge sich die bewilligten Bedarfe verringern. Ist dies nicht der Fall, so ist der Erstattungsbescheid rechtswidrig und ungültig. Kann das Jobcenter nicht nachweisen, dass den Betroffenen eine detaillierte Aufschlüsselung der Berechnung zugegangen ist, ist der Erstattungsbescheid ebenfalls ungültig, so hat das Landessozialgericht Hamburg in einem Revisionsverfahren geurteilt (L 4 SO 85/18). Bild: Dan Race / AdobeStock

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