Wenn ein Arbeitnehmer die Frist für eine Kündigungsschutzklage versäumt, weil der Betriebsrat ihn falsch beraten hat, dann wird diese Frist trotzdem nicht verlängert und die Kündigung wird wirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (14 Sa 938/21).
Die Frist für die Kündigungsschutzklage
Wenn bei Ihnen laut Gesetz Kündigungsschutz zusteht, können Sie beim Arbeitsgericht gegen eine Kündigung Klage einreichen. Dafür gilt allerdings eine Frist, die Sie einhalten müssen. Wenn die Klage nicht innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingeht, wird die Kündigung wirksam.
So steht im Paragrafen 4 des Kündigungsschutzgesetzes: “Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.”
Es gibt wenige Ausnahmen, die im Paragrafen 5 Absatz 1, Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes geregelt sind. In diesen kann auf Antrag die Klage auch nachträglich zugelassen werden.
Wir stellen Ihnen einen konkreten Fall vor, in dem das Landesarbeitsgericht darüber entscheiden musste, ob eine falsche Auskunft des zuständigen Betriebsrates zu diesen Ausnahmen gehört.
Betriebsrat will Kündigung widersprechen
Der Betroffene arbeitete seit über 30 Jahren als Maschinenführer. Dann kündigte ihm sein Arbeitgeber. Allerdings galten für den Maschinenführer die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie. Damit fiel er unter Kündigungsschutz, und das bedeutet, dass sein Arbeitsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund kündbar war.
Nachdem er per Einschreiben seine Kündigung erhalten hatte, kontaktierte der Maschinenführer unverzüglich den Betriebsrat. Dieser versicherte dem Betroffenen, der Kündigung zu widersprechen. Er müsse nichts tun und keine Klage einreichen.
In der Woche darauf widersprach der Betriebsrat dann tatsächlich der Kündigung. Erst weitere drei Wochen später erkundigte sich der Betriebsratsvorsitzende beim späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der reichte zügig eine Kündigungsschutzklage ein und beantragte nachträglich die Zulassung der Klage.
Richter lehnen nachträgliche Zulassung ab
Die Zuständigen am Arbeitsgericht hielten eine nachträgliche Zulassung für ungerechtfertigt.
Dass der Betroffene sich auf die Aussage des Betriebsrates verlassen habe, sei kein Grund, eine solche Ausnahme zu gewähren. Denn der Betriebsrat eignet sich nicht, um eine solche Auskunft zu erteilen. Der Betroffene hätte sich vielmehr direkt an eine Stelle wenden müssen, die zulässig und qualifiziert sei, um hier Rechtsberatung zu bieten.
Welche Gründe rechtfertigen eine nachträgliche Zulassung der Klage?
Entscheidend sei vielmehr, ob der Gekündigte an der rechtzeitigen Erhebung der Klage gehindert war. Dies sei hier nicht der Fall. Damit sei die Kündigung rechtswirksam.
Der Arbeitnehmer muss also durch ein Hindernis, “das er trotz Anwendung aller ihm nach Umständen zuzumutenden Sorgfalt nicht vermeiden konnte”, daran gehindert gewesen sein, die Klage rechtzeitig einzureichen. Dazu zählen zum Beispiel eine Krankheit oder ein Unfall.