Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat kürzlich ein Urteil zur steuerlichen Behandlung von Abfindungen im Zusammenhang mit betriebsbedingten Kündigungen gefällt.
Im Mittelpunkt des Falles stand ein Kläger, der eine Abfindung aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung erhalten hatte.
Gleichzeitig hatte der Kläger jedoch ein unbefristetes Rückkehrrecht zu seinem früheren Arbeitgeber und setzte das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert fort.
Der Kläger beantragte die ermäßigte Besteuerung dieser Abfindung gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), was vom Finanzamt abgelehnt wurde. Diese Entscheidung führte zu einem Rechtsstreit, der schließlich vor dem FG verhandelt wurde.
Welche Argumente führte das Finanzamt an?
Das Finanzamt argumentierte, dass die an den Kläger gezahlte Abfindung keine Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 EStG darstelle.
Da sich die persönliche Entgeltgruppe des Klägers nicht verändert habe und er durch die Rückkehr zu seinem früheren Arbeitgeber keinen Einnahmeverlust erlitten habe, sei keine Entschädigung erforderlich gewesen.
Das Finanzamt sah daher keine Grundlage für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG.
Warum lehnte das FG die Klage ab?
Das FG hat die Klage des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei das Vorliegen von außerordentlichen Einkünften erforderlich.
Laut ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müsse der Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG entsprechend dem Normzweck, die Auswirkungen des progressiven Steuersatzes abzumildern, auf solche außerordentlichen Einkünfte beschränkt werden, die „zusammengeballt“ zugeflossen seien.
Warum fehlt eine neue Rechtsgrundlage?
Nach der Rechtsprechung des BFH sei eine neue Rechtsgrundlage, die die Anwendung des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG rechtfertige, nicht gegeben, wenn unter Fortsetzung des bisherigen Rechtsverhältnisses ein bestehender Anspruch durch den Vertragspartner abgegolten werde.
Eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 34 Abs. 1 EStG und § 34 Abs. 2 EStG verlange, dass das zugrunde liegende Rechtsverhältnis beendet werde.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch das Arbeitsverhältnis im Wesentlichen unverändert fortgesetzt, was gegen die Annahme einer Entschädigung im steuerlichen Sinne spricht.
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Wie beurteilt der BFH Betriebsübergänge?
Der BFH hat zudem entschieden, dass eine nach § 34 Abs. 1 EStG begünstigte Entschädigung nicht vorliege, wenn im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde.
Diese Rechtsprechung wurde vom FG bestätigt und auf den vorliegenden Fall angewendet.
Gibt es weitere relevante Fälle?
Das FG hat in ähnlichen Fällen gleichlautende Entscheidungen getroffen. Mehrere dieser Verfahren sind derzeit beim BFH anhängig.
Diese anhängigen Verfahren könnten möglicherweise weitere Klarheit in Bezug auf die steuerliche Behandlung von Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen mit Rückkehrrecht schaffen.
Fazit
Das Urteil des Niedersächsischen FG verdeutlicht, dass Abfindungen im Falle einer betriebsbedingten Kündigung bei gleichzeitigem unbefristetem Rückkehrrecht zum früheren Arbeitgeber und unveränderter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht ermäßigt besteuert werden können.
Entscheidend ist aber, dass eine steuerlich begünstigte Abfindung nur dann vorliegt, wenn das zugrunde liegende Rechtsverhältnis tatsächlich beendet wird.