Bundesverfassungsgericht: Sieben Klagen stellen noch keine Vielzahl von Klagen dar

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Bundesverfassungsgericht: Sieben Klagen zu verschiedenen Bewilligungszeiträumen stellen noch keine Vielzahl von Klagen dar! Eine wegweisende Entscheidung.

Einer Verfassungsbeschwerde wird statt gegeben wegen Verletzung der Rechte der Antragstellerin aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz.

Mit heutigem Tage gibt das Bundesverfassungsgericht bekannt, dass der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Juni 2024 – S 16 AY 102/22 – die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz verletzt ( Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.05.2025 – 1 BvR 1902/24 – ).

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Kostenentscheidung eines Sozialgerichts

Das Bundesverfassungsgericht gibt die Verfassungsbeschwerde der Klägerin statt, denn bei sieben Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren, die zudem teilweise unterschiedliche Leistungszeiträume betreffen, kann von einem „Überziehen“ mit einer „Vielzahl“ von Verfahren nicht die Rede sein.

Auch ist nicht erkennbar, dass diese sieben Verfahren besonders hohen Verwaltungsaufwand ausgelöst haben. Die Behörde muss der Klägerin die Kosten erstatten, so die obersten Richter.

Willkürliche Kostenentscheidung nach Untätigkeitsklage – Gründe

Denn der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts verletzt Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn der Inhalt einer Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird. Dabei kommt es darauf an, ob die Entscheidung im Ergebnis nicht vertretbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juni 2023 – 1 BvR 524/22 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2024 – 1 BvR 1021/24 – ).

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Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.

Offenbleiben kann, ob der Beschluss zudem gegen Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt.

Bundesverfassungsgericht teilt nicht Auffassung der Behörde zur Ruhestellung des Verfahrens

Denn die Auffassung der Behörde, die Beschwerdeführerin hätte das Überprüfungsverfahren bis zum Abschluss des bundesverfassungsgerichtlichen Verfahrens 1 BvL 3/21 ruhend stellen können, ist ebenfalls nicht vertretbar, denn die ganz herrschende Auffassung in der sozialrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geht generell davon aus, dass ein Leistungsberechtigter dem Ruhen des Verfahrens nicht mit Rücksicht auf ein anhängiges verfassungsgerichtliches Verfahren oder ein anhängiges Musterverfahren zustimmen muss (vgl. beispielhaft LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 – L 7 SO 2708/10 – ).

Einen zureichenden Grund konnte das Sozialgericht auch nicht vertretbar darin sehen, dass infolge des Ukrainekriegs eine kurzfristige und unvorhersehbare Arbeitsspitze entstanden sein soll. Der dahingehende Vortrag des Landkreises ist nicht belegt und auch im Übrigen als zureichender Grund fernliegend.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Eine Hammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welcher ich folge, denn was Anderes würde nur gelten, wenn die zeitgleiche Befassung mit mehreren Verfahren nur dann einen zureichenden Grund, wenn der Leistungsberechtigte die Verwaltung mit einer Vielzahl von Verfahren  überzieht – in der Regel mit der zusätzlichen Einschränkung, dass sich darunter zudem Verfahren von geringer Bedeutung oder – mutwillig erhobene Anträge befinden (so zum Beispiel zum ALG II: SG Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2015 – S 26 AS 1623/13 -).

Diese neuste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Willkürliche Kostenentscheidung nach Untätigkeitsklage finden selbst verständlich auch Anwendung bei Untätigkeitsklagen beim Bürgergeld/ Sozialhilfe!