Krankenkassenbeitrag auf Betriebs-Altersvorsorge verfassungsgemäß

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Bundesverfassungsgericht rügt aber Nachteile bei Pensionskassen

Rentner müssen weiterhin auf Rentenzahlungen der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies ist verfassungsgemäß, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag, 4. September 2018, veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvL 2/18). In einem weiteren Beschluss rügten die Karlsruher Richter allerdings eine Ungleichbehandlung bei den Pensionskassen (Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15).

Als Konsequenz des zweiten Beschlusses zahlen Zehntausende Ruheständler zu hohe Kranken- und Pflegebeiträge, die nach einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aus eigener Tasche weiter in die Pensionskasse eingezahlt haben. Von ihrer Kasse können sie Geld zurückverlangen.

Seit 2004 werden auf Rentenbezüge Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe fällig. Das gilt auch für Zahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge, sofern diese über derzeit (2018) 152,25 Euro pro Monat liegen. Kapitalzahlungen aus einer betrieblichen Altersversicherung werden für die Berechnung der Beiträge auf zehn Jahre (120 Monate) verteilt.

Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, sind diese Regelungen im Grundsatz verfassungsgemäß. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte der Ruheständler liege nicht vor, und auch das Gleichheitsgebot sei nicht verletzt.

In diesem ersten Fall hatte das Sozialgericht Osnabrück einen Streit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Der Kläger hatte aus einer betrieblichen Direktversicherung eine Kapitalzahlung von 22.731 Euro erhalten.

Eine Direktversicherung ist wie eine private Lebensversicherung, nur dass der Arbeitgeber sie für seinen Arbeitnehmer abschließt. Insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen ist diese Form der betrieblichen Altersvorsorge sehr verbreitet. Im Streitfall waren die Beiträge zu 90 Prozent im Wege der sogenannten Lohnumwandlung vom Lohn abgezweigt worden, zehn Prozent schoss der Arbeitgeber zu.

Nach dem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 9. Juli 2018 ist in solchen Fällen die Beitragspflicht der späteren Auszahlung gerechtfertigt. Denn wegen der rechtlichen Vergünstigung für die Entgeltumwandlung seien auf das hierfür verwendete Einkommen bislang noch keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet worden.

Bei einer privaten Lebensversicherung werden die Beiträge dagegen aus dem Bruttoeinkommen bezahlt, von dem der Arbeitgeber bereits Sozialbeiträge abgeführt hatte. Bei den späteren Auszahlungen langt hier die Krankenkasse daher nicht nochmals zu. Schon nach einer früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gilt dies auch anteilig für eine Direktversicherung, die der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden aus seinem Betrieb auf eigene Kosten fortgeführt hat.

Bei großen Unternehmen oder auch im öffentlichen Dienst läuft die betriebliche Altersversorgung oft über Pensionskassen. Auch hier zahlen die Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung ein, meist mit einem Zuschuss des Arbeitgebers.

Wenn Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, besteht in der Regel auch hier die Möglichkeit, aus eigener Tasche weiterhin Beiträge in die Pensionskasse zu entrichten. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel unterlagen aber auch dann die späteren Rentenzahlungen der Pensionskasse in voller Höhe der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (BSG-Urteil vom 23. Juli 2014, Az.: B 12 KR 28/12 R; JurAgentur-Meldung vom Folgetag).

Wie nun das Bundesverfassungsgericht in seinem weiteren Beschluss vom 27. Juni 2018 entschied, verstößt dies gegen das Gleichheitsgebot. Die „Grenzen einer zulässigen Typisierung” seien hier überschritten. Auf die Zahlungen einer Pensionskasse dürften in solchen Fällen keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden, soweit sie auf die vom Arbeitnehmer privat weitergezahlten Versicherungsbeiträge zurückgehen.

Davon profitieren mehrere Zehntausend Ruheständler, nach einer früheren Schätzung des Sozialverbandes VdK möglicherweise über 100.000. Betroffene sollten bei ihrer Kranken- und Pflegekasse sofort eine Neuberechnung und Rückerstattung für die letzten vier Jahre beantragen. Denn die vierjährige sozialrechtliche Verjährungsfrist wird genau nach Kalendertagen bemessen. mwo/fle

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