4 Mythen zur Rente die schädlich sein können

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Viele Leser hören täglich neue Gerüchte zur gesetzlichen Rente. Vieles davon verunsichert – oft zu Unrecht. Dieser Faktencheck räumt vier verbreitete Mythen auf. Sie erfahren, was tatsächlich gilt, welche Fristen jetzt zählen und wo Sie handeln sollten.

Mythos 1: „Die Rente ist pleite – nur Zuschüsse retten sie“

Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich stabil. Der Bund zahlt Zuschüsse zwischen 22 und 24 Prozent. Dieser Anteil ist seit Jahren weitgehend konstant. 2023 lag er bei „gut 22 Prozent“ der Einnahmen. 1957 lag der Anteil bei rund 24 Prozent.

Wichtig: Diese Mittel gleichen keine „Löcher“ in der Kasse aus. Sie bezahlen Aufgaben, für die keine Beiträge fließen. Dazu zählen Reha-Leistungen, Kindererziehungszeiten und weitere gesamtgesellschaftliche Leistungen. Genau dafür ist der Bundeszuschuss gedacht.

Was heißt das für Sie? Die laufenden Renten hängen nicht am Tropf. Der Zuschuss ist Teil des Systems – keine Notoperation.

Mythos 2: „Ohne Lebensnachweis wird die Rente gestoppt“

Für Rentnerinnen und Rentner mit Wohnsitz in Deutschland gilt: Es ist kein Lebensnachweis erforderlich. Die Rentenversicherung prüft den Status hier automatisch über die Meldebehörden.

Ein Nachweis ist in der Regel nur nötig, wenn Sie im Ausland leben. Die DRV versendet dafür jedes Jahr Formulare. In vielen Staaten läuft der Abgleich inzwischen digital oder automatisiert. Von rund 1,7 Millionen Auslandsrenten werden für etwa 1,2 Millionen die Daten automatisch geprüft. Das betrifft aktuell 21 Länder, darunter Spanien, Italien oder die Schweiz.

Sonderfall: Sie wohnen in Deutschland, nutzen aber ein ausländisches Konto. Dann kann die DRV im Einzelfall einen Nachweis verlangen.

Ihr To-do, wenn Sie im Ausland leben: Prüfen Sie die Frist auf dem Formular. Bei Fragen helfen die deutschen Auslandsvertretungen. Sie stellen Lebensbescheinigungen gebührenfrei für gesetzliche Renten aus.

Mythos 3: „Schwerbehinderte verlieren 2026 plötzlich Rentenvorteile“

Nein. Es gibt keine überraschenden Kürzungen. Die Altersgrenzen steigen seit Jahren stufenweise. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt ab dem Jahrgang 1964: abschlagsfrei mit 65 Jahren.

Ein früherer Rentenstart ist ab 62 Jahren möglich, dann mit Abschlägen. Diese Regeln gelten ab 2026 endgültig für alle nach dem 31.12.1963 Geborenen. Zusätzliche Vertrauensschutzregeln enden dann.

Was bedeutet das konkret? Wer 1964 geboren ist, kann die Rente für Schwerbehinderte ohne Abschläge mit 65 nutzen (Rentenbeginn 2029). Mit 62 ist sie ab 2026 möglich, dann mit dauerhaften Abzügen.

Mythos 4: „Renten sind steuerfrei – das gilt für alle“

Falsch. Renten aus der Basisversorgung unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer. Maßgeblich ist der Besteuerungsanteil Ihres Rentenbeginnjahres.

Seit 2023 steigt dieser Anteil jährlich nur noch um 0,5 Punkte. Die vollständige nachgelagerte Besteuerung greift erstmals für Neurentner des Jahres 2058.

Wichtige Eckwerte:

Start der Rente Besteuerungsanteil
2025 83,5 %
2026 84,0 %
2058 100 %

Die Absenkung des Steigerungspfads hat der Gesetzgeber 2024 beschlossen. Sie entlastet neue Rentenjahrgänge geringfügig. Gleichzeitig sind Beiträge zur gesetzlichen Rente seit 2023 zu 100 % als Sonderausgaben absetzbar – begrenzt durch den Höchstbetrag. Dieser liegt 2025 bei 29.344 Euro für Ledige (doppelt für Verheiratete).

Was heißt das für Sie? Wer 2025 neu in Rente geht, versteuert 83,5 Prozent seiner Rente. Freibeträge, Werbungskosten-Pauschale und Grundfreibetrag können die tatsächliche Steuer mindern. Lassen Sie Ihre persönliche Situation prüfen.

So erkennen Sie verlässliche Informationen

Falschmeldungen wirken oft alarmistisch. Prüfen Sie immer die Quelle. Verlassen Sie sich auf die DRV, das BMF oder seriöse Sozial- und Steuerportale. Dort finden Sie Fristen, Formulare und Rechenbeispiele in aktualisierter Form.