Kindergeld: Urteil stärkt Kindergeldanspruch für behinderte Kinder

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Eine Beschädigtengrundrente für Gewaltopfer ist bei einem volljährigen behinderten Kind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Beschädigtengrundrente steht daher dem Kindergeldbezug der Eltern nicht entgegen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 1. Juni 2023, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 7/21).

Kindergeld-Anspruch bei Behinderung

Für Kinder, bei denen vor dem 25. Geburtstag eine Behinderung festgestellt wurde, haben die Eltern auch darüber hinaus Anspruch auf Kindergeld, sofern sie sich nicht selbst unterhalten können.

Im entschiedenen Fall war die behinderte Tochter des Klägers Opfer einer Gewalttat geworden. Sie erhält deshalb eine Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz in Höhe von 151 Euro monatlich.

Die Familienkasse berücksichtigte dies bei den Einkünften der Tochter und stellte daraufhin die Kindergeldzahlungen an den Vater ein. Die Tochter bezog noch Wohngeld und hatte einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann. Zusammen mit der Opferrente verfüge sie daher über ausreichende Einkünfte, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Beschädigtengrundrente für Gewaltopfer zählt nicht als Einkommen

Wie schon das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern gab nun auch der BFH der dagegen gerichteten Klage des Vaters statt. Die Beschädigtengrundrente solle vor allem „den immateriellen Schaden, den das Opfer durch die Gewalttat erlitten hat“, abdecken. Sie diene nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts. Die Familienkasse dürfe sie daher nicht als Einkommen der Tochter anrechnen.

Das Opferentschädigungsgesetz sieht neben der Beschädigtengrundrente auch Rentenzahlungen vor, die den Verdienstausfall ausgleichen sollen. Für diese Leistungen mit Lohnersatzfunktion gilt das Münchener Urteil nicht. mwo