Kindergeld: Ausbildungswille kann auch rückwirkend erklärt werden

Lesedauer 2 Minuten

FG Düsseldorf spricht Mutter durchgehend Kindergeld zu

Wenn einem volljährigen Kind sein Ausbildungsverhältnis gekündigt wird, endet nicht automatisch der Kindergeldanspruch der Eltern. Nach einem am Mittwoch, 12. Juni 2019, bekanntgegebenen Urteil besteht der Anspruch ununterbrochen und auch rückwirkend fort, wenn das Kind glaubhaft erklärt, dass es so schnell wie möglich wieder eine Ausbildung aufnehmen will (Az.: 7 K 1093/18 Kg).

Es gab damit einer Mutter aus dem Rheinland recht. Ihr Sohn hatte im August 2016 eine Ausbildung begonnen. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis jedoch noch während der Probezeit für Ende Oktober 2016. Der Sohn suchte nach eigenen Angaben einen neuen Ausbildungsplatz, war dann aber von Juni bis Dezember 2017 dauerhaft psychisch krank.

Erst im September 2017 fragte die Familienkasse den Sohn nach seinen weiteren Plänen. Er teilte umgehend mit, dass er nach dem Ende seiner Erkrankung so schnell wie möglich wieder eine Ausbildung anfangen will.

Dennoch forderte die Familienkasse von der Mutter bereits gezahltes Kindergeld zurück – unter anderem für November 2016 bis August 2017, also die Zeit zwischen Ende der Ausbildung bis zur Erklärung der weiteren „Ausbildungswilligkeit”. Denn diese Erklärung, so die Behörde, wirke nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft.

Dem entgegnete die Mutter, ihr Sohn sei nicht früher nach einer solchen Erklärung gefragt worden. Beide hätten nicht gewusst, dass dies erforderlich sein soll.

Das FG Düsseldorf entschied nun, die Erklärung sei nur eine „Tatsachenbekundung” gewesen. Diese könne auch rückwirkend von Bedeutung sein. „Entscheidend ist nicht, was erklärt wurde, sondern die tatsächliche Lage”, heißt es in dem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 26. April 2019.

Hier sei unstreitig, dass der Sohn wegen seiner Erkrankung keine Ausbildung aufnehmen konnte. Sein durchgehender Ausbildungswille sei mit seiner Erklärung daher auch rückwirkend „hinreichend nachgewiesen”.

Die Familienkasse hat hiergegen bereits Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt (dort Az.: III R 35/19). mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...