Keine Wahl bei Obdachlosenunterkünften

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Verwaltungsgericht Köln: Kommune kann nach Ermessens entscheiden

Obdachlose Menschen können von einer Kommune nicht die Unterbringung in einer bestimmten Obdachlosenunterkunft verlangen. Selbst wenn eine Gehbehinderung vorliegt und in der Unterkunft Gewalt auftritt, macht dies die Benutzung der Einrichtung noch nicht von vornherein unzumutbar, entschied das Verwaltungsgericht Köln in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 6. Februar 2019 (Az.: 20 L 136/19).

Im konkreten Fall hatte Stadt Kerpen im Rhein-Erft-Kreis den Antragsteller zur „Vermeidung von Obdachlosigkeit” eine Unterkunft für alleinstehende Männer zugewiesen.

Per einstweiliger Anordnung wollte der Antragsteller die Stadt jedoch verpflichten, ihn in einem konkret benannten Wohncontainer oder in einer anderen Obdachlosenunterkunft unterzubringen. Die von der Stadt angebotene Unterkunft für alleinstehende Männer sei nicht zumutbar.

Er sei dort bereits einmal bestohlen worden, ein Mitbewohner habe ihm „die Unterkunft verwehrt”. Er fürchte um gewalttätige Streitigkeiten.

Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Mann jedoch keinen Erfolg. Die Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft für alleinstehende Männer sei zumutbar. Auch das ein Mitbewohner ihm angeblich die „Unterkunft verwehre”, könne die Unzumutbarkeit nicht begründen, zumal man ihm angeboten habe, ihn in der Einrichtung umzusetzen.

Eine obdachlose Person habe auch keinen Anspruch auf Unterbringung in einer gewünschten Unterkunft. Die Zuweisung der Unterkunft stehe vielmehr im Ermessen der Gemeinde. Diese müsse auch nur eine Unterbringung bereitstellen, die „Schutz vor der Witterung bietet und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt”, so das Verwaltungsgericht. Die Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung seien dabei regelmäßig im Vergleich etwa zu einer mietähnlichen Unterbringung „wesentlich geringer anzusetzen”.

Auch die vorgetragene Gehbehinderung stehe der Unterbringung des Antragstellers in der Unterkunft für alleinstehende Männer nicht entgegen. Die Erreichbarkeit sei nicht beeinträchtigt. fle/mwo