Keine Bürgergeld Rückzahlung bei vorläufig bewilligten Leistungen, die festgesetzt gelten

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Laut Bundessozialgericht haben Jobcenter kein Recht, eine Erstattung zu verlangen, wenn vorläufig bewilligte Leistungen bereits als abschließend festgesetzt gelten. (B 7 AS 17/22 R)

Gericht bestätigt Leistungsberechtigte

Damit bestätigte das Gericht die Klage einer Leistungsberechtigen und lehnte eine vom beklagten Jobcenter gewollte Revision ab. Jobcenter und Leistungsberechtigte stritten über eine Erstattungsforderung im Rahmen einer abschließenden Entscheidung.

Worum ging es?

Die Leistungsberechtigte bietet selbstständig Kochkurse in Volkshochschulen an und bekommt eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Im strittigen Zeitraum war diese erhöht worden, was die Betroffene dem beklagten Jobcenter mitteilte.

Das Jobcenter bewilligt vorläufig Bürgergeld für “zukünftige Einkünfte”

Dass Jobcenter bewilligte jetzt für Juli bis Dezember 2016 ALG II im Hinblick auf “zukünftige bzw. noch nicht nachgewiesene Einkünfte”.

Hinweis auf Mitwirkung

Die vorläufige Bewilligung des Jobcenters erhielt den Hinweis, dass die Betroffene ihr geschätztes fiktives Einkommen im Vordruck EKS aufführen müsste, der “Anlage zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (…)”.

Auf dieser Grundlage erfolge die Berechnung der Bürgergeld-Leistungen.

Schätzung, wenn die Erklärung fehlt

Weiterhin wies das Jobcenter darauf hin, dass es berechtigt sei, das Einkommen im Nachhinein zu schätzen, wenn die Betroffene dies nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums aufzeige.

Klage gegen vorläufige Bewilligung

Die Leistungsberechtigte klagte gegen die vorläufige Bewilligung und legte gleichzeitig Dokumente zu ihren Einnahmen und Ausgaben im strittigen Zeitraum vor. Sie schickte den ausgefüllten EKS-Vordruck und kreuzte dort an: “abschließende Angaben”.

Sozialgericht verlangt vom Jobcenter eine klare Aussage

Das Sozialgericht folgte der Leistungsberechtigten und forderte von Jobcenter, der Betroffenen mitzuteilen, “ob eine abschließende Entscheidung möglich sei oder unmittelbar bevorstehe.”

Leistungsberechtigte erfüllt Forderungen des Jobcenters

Die Leistungsberechtigte informierte das Jobcenter per Email: “Wie eben telefonisch besprochen erhalten Sie in der Anlage noch einmal die abschl. Angaben für das 2. HJ 2016. (…) Dann kann ja jetzt endlich die abschließende Bearbeitung vorgenommen werden.”

Die Leistung wird festgesetzt

Das Jobcenter setzte die Leistungen für Juli bis Dezember 2016 jetzt abschließend fest und forderte eine Erstattung wegen Überzahlung vorläufiger Leistungen über 843,70 Euro. Eine Klage der Leistungsberechtigten gegen die Erstattung der Überzahlung wies das Sozialgericht ab.

Das Landessozialgericht änderte in der Berufung die Entscheidung der ersten Instanz zugunsten der Betroffenen: “Weder habe die Klägerin innerhalb der Jahresfrist eine abschließende Entscheidung beantragt (§ 41a Abs 5 Satz 2 Nr 1 SGB II), noch bestehe der Leistungsanspruch aus einem anderen Grund als dem für die Vorläufigkeit nur in geringerer Höhe (§ 41a Abs 5 Satz 2 Nr 2 SGB II).”

Der Bescheid des Jobcenters beinhalte keine Regelung zur Aufhebung, und deshalb könne nicht auf Grundlage des § 50 SGB X Erstattung gefordert werden.

Jobcenter verlangt Revision

Das Jobcenter wandte sich mit einer Revision gegen das Urteil des Landesozialgerichts und begründete diese damit, dass es sich beim Formular “EKS” um einen Antrag handle.

Entscheidend sei lediglich die objektive Bewertung des Verhaltens der Betroffenen, nicht, ob diese eine Nachzahlung zu erwarten oder eine Überzahlung zu erstatten habe.

Bundessozialgericht stimmt Leistungsberechtigter zu

Das Bundessozialgericht lehnte die Argumente des Jobcenters ab. Die vorläufig bewilligten Leistungen hätten bereits als abschließend festgesetzt gegolten (§ 41a Abs 5 Satz 1 SGB II). Deshalb habe das Jobcenter kein Recht, eine Erstattung der Leistungen zu verlangen. (Hinweis: Tacheles e.V.)