Keine Rentenpunkte für Wehrdienst: Weniger Rente für Ostdeutsche

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Die Renten für Ost- und Westdeutsche werden gleich gestellt. Das gilt allerdings nach wie vor nicht für die Anrechnung des Wehrdienstes. So bekommt jemand, der seinen Wehrdienst im Westen geleistet hat, einen Rentenpunkt. Wer ihn in der DDR leisten musste, erhält nur 0,75 Rentenpunkte. Das bestätigte das Bundesverfassungsgericht.

Bundesverfassungsgericht lehnt Verfassungsbeschwerde ab

Das Bundesverfassungsgericht lehnte eine Verfassungsbeschwerde ab, wegen der Ungleichbehandlung der Wehrdienstleistenden in Ost und West (mit Beschluss vom 30.11.23, Az.:1 BvR 1509/23). Damit ist diese Rechtsfrage endgültig entschieden.

Was ist der Streitpunkt?

Rentenrechtlich werden Wehrdienstzeiten der DDR anders eingeordnet als in der Bundesrepublik. Maßgeblich ist hier der § 256a SGB VI. Wehrdienstleistende Ost bekommen bis einschließlich 31.12.1981 für die Dienstzeit 0,75 Entgeltpunkte angerechnet, bei Westdeutschen ist es hingegen ein Entgeltpunkt.

Für 18 Monate Wehrdienst gibt es im Osten also 14,10 Euro weniger Rente als im Westen.

Wie lautet die Begründung für die Ungleichbehandlung?

Bevor die Frage beim Verfassungsgericht landete, beschäftigten sich bereits das Sozialgericht Dresden (S 35 R 1075/19) und das Landessozialgericht Sachsen damit (Aktenzeichen L 4 R 453/20).

Beide kamen zu dem Schluss, die unterschiedliche Berechnung verletze nicht den Gleichheitssatz, weil es um eine unterschiedliche Art der Tätigkeit ging, die die Rentenhöhe berechnete. Kurz gesagt: Nicht Gleiches werde ungleich behandelt, sondern Ungleiches.

Wie beurteilte das Landessozialgericht die Ungleichbehandlung?

Das Landessozialgericht Sachsen schrieb wörtlich: “Bei der Ordnung von Massenerscheinungen wie im vorliegenden Fall ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.” (Aktenzeichen L 4 R 453/20)

“Keine doppelte Vergünstigung”

Das Landessozialgericht Sachsen verwies auch darauf, dass westdeutsche Wehrdienstleistende eine besondere Vergünstigung im Rentensystem erfahren hätten. Es handelt sich in dieser Logik also nicht um eine allgemeine Ungleichbehandlung bei der Rente, sondern um Privilegien, bei denen es keine Grundlage gebe, sie anderweitig anzuwenden.

Wörtlich heißt es: “Der Gesetzgeber war nicht gehalten, Vergünstigungen, die er in einem bestimmten Zeitraum einer Versichertengruppe einräumte, auf weitere Personengruppen auszuweiten, die unter anderen Versicherungsbedingungen lediglich zum gleichen Zeitpunkt ihren Grundwehrdienst leisteten.” (Aktenzeichen L 4 R 453/20)

“In der DDR wurden keine Beiträge geleistet”

Die Sozialgerichte verwiesen zudem darauf, dass die Grundlage einer Gleichbehandlung fehle, weil die Ausgangsbedingungen anders gewesen seien. So hätten Wehrdienstleistende in der DDR nicht in die Rentenkassen eingezahlt – im Unterschied zu Wehrdienstleistenden im Westen.

Es geht um rund 14 Euro

Finanziell sind die höheren Renten bei Wehrdienst in Westdeutschland keine große Differenz. Betroffene bekommen circa 14 Euro mehr pro Monat für ihre Dienstzeit als diejenigen, die diese Zeit bei der Nationalen Volksarmee leisteten.

Ein politisches Symbol

Vielen Ostdeutschen geht es allerdings nicht zuerst darum, 14 Euro mehr oder weniger in der Tasche zu haben. Es handelt sich für sie vor allem um ein politisches Symbol dafür, dass Ostdeutsche nach wie vor als “Deutsche zweiter Klasse” behandelt würden.

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