Hartz IV Urteil: Angemessene Wohngröße

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Das Sozialgericht Duisburg urteilte: Für einen Drei-Personen Haushalt ist ab dem ersten Janur eine Wohnfläche von 80 Quadratmeter während des Hartz IV Bezuges angemessen.

15.05.2011

Entgegen der Auffassung des Jobcenters ist die Angemessenheit der Wohnfläche im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II ab dem 01 Januar 2010 nicht mehr an Ziff. 5.71 der inzwischen außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV WoBindG) zu messen, sondern an Ziff. 8.2 der mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 erlassenen Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB). Denn diese sind nach den Auslegungsgrundsätzen, die das BSG in ständiger Rechtsprechung für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Wohnfläche im Sinne des § 22 SGB II aufgestellt hat, die maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen. Sozialgericht Duisburg Urteil vom 22 Februar 2011, Aktenzeichen S 17 AS 1907/10.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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