50 Euro weniger Bürgergeld-Regelsatz bei Zusammenleben mit Asylbewerber

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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Bürgergeld-Bezieherin auch dann den niedrigeren Leistungssatz für Verheiratete oder zusammenlebende Paare akzeptieren muss, wenn ihr Ehemann die niedrigeren Leistungen für Asylbewerber bezieht.

Mutter von vier Kindern lebt mit Asylbewerber zusammen

Der Entscheidung des Bundessozialgerichts (AZ: B 4 AS 2/22 R) lag ein Fall zugrunde, in dem eine erwerbsgeminderte Ehefrau zusammen mit ihren vier minderjährigen Kindern seit 2015 ALG II (jetzt Bürgergeld) bezog. Im Jahr 2017 zog ihr Ehemann in den Haushalt ein und erhielt Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von damals 318 Euro, heute 330 Euro für Paare in einer Wohnung.

50 Euro weniger in der Bedarfsgemeinschaft

Das Jobcenter bewilligte der Ehefrau daraufhin nur noch die um zehn Prozent gekürzten Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2 statt der Regelbedarfsstufe 1.

Durch die niedrigeren Asylbewerberleistungen hatte die Familie 50 Euro weniger zur Verfügung als ein Paar, bei dem beide Partner Hartz IV/Bürgergeld beziehen. Aus diesem Grund beantragte die Ehefrau weiterhin Leistungen wie eine Alleinstehende.

Bundessozialgericht wies Klage ab

Die Klage der Ehefrau vor dem Bundessozialgericht blieb erfolglos. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass Ehepaare und Lebenspartner aus einem Topf wirtschaften können und dadurch Einsparpotenziale bei Lebensmitteln, Energie und Wohnungsinstandhaltung haben.

Daher könne der höhere Bürgregeld-Regelbedarf für Alleinstehende nicht mehr beansprucht werden. Dies gelte auch für so genannte gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen unterschiedliche Sozialleistungen – hier Sozialgeld und die um 50 Euro niedrigeren Asylbewerberleistungen – gewährt werden.

Zusätzliche Leistungen können beantragt werden

Das Gericht stellte auch fest, dass im Bedarfsfall für den Bereich des Hausrates, der nicht als Geldleistungsbetrag in den Regelbedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingeflossen ist und daher wesentlich zur Differenz des monatlich ausgezahlten Betrages führt, gesonderte Geld- oder Sachleistungen beantragt werden können.

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