Kein Verletztengeld für Ex-Schalke 04-Fußballer Schipper

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Der ehemalige Fußball-Bundesligaprofi Mathias Schipper von Schalke 04 kann nach seinem als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschaden kein Verletztengeld beanspruchen. Denn Schipper sei während seiner Arbeitsunfähigkeit als Unternehmer tätig gewesen und habe anzurechnende Einkünfte aus seiner Physiotherapiepraxis erzielt, urteilte am Dienstag, 25. März 2025, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 2 U 2/23 R).

Durch Fussballspielen Erwerbsgemindert

Schipper war von 1975 bis 1988 aktiver Fußballprofi, unter anderem bei den Kickern von Schalke 04. Als er aufgrund der überdurchschnittlich belastenden sportlichen Tätigkeit Meniskusschäden an den Kniegelenken erlitt, musste er seine Fußballkarriere beenden.

Die Meniskusschäden wurden als Berufskrankheit anerkannt. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) gewährte ihm daraufhin eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent.

Schipper absolvierte eine Ausbildung zum Physiotherapeuten und betreibt seit 1994 eine Praxis für Physiotherapie und Krankengymnastik. Dort beschäftigt er mehrere Angestellte.

Bis Ende 2014 arbeitete er noch selbst als Physiotherapeut in seiner Praxis. Als der behandelnde Orthopäde ihn Ende 2014 wegen seiner Meniskusschäden Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, beantragte er vom 1. April 2015 bis zum 19. Juni 2016 noch Verletztengeld. Darunter versteht man Krankengeld im Falle eines Unfalls. Schipper hatte sich als Unternehmer freiwillig bei der BG unfallversichert, so dass er dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld hat.

BSG: Einkünfte aus Unternehmertätigkeit mindern Anspruch

Die BG lehnte dies jedoch ab. Schipper habe als Unternehmer weiterhin hohe Einkünfte erzielt. Diese seien mindernd auf etwaige Verletztengeldansprüche anzurechnen.

Dies bestätigte auch das BSG. Zwar habe das BSG bereits in den 60er Jahren entschieden, dass bei einem Ausfall der Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers von einem eingetretenen Einkommensverlust auszugehen sei und damit Verletztengeld beansprucht werden könne.

Im entschiedenen Fall hatte Schipper nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen während seiner Arbeitsunfähigkeit aber „in nennenswerten Umfang“ in seiner Praxis weiter mitgearbeitet. Er sei zwar nicht als Physiotherapeut tätig gewesen, habe aber als Unternehmer leitende, verwaltende und betriebswirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt.

Das LSG habe ein Arbeitseinkommen von mindestens 311 Euro pro Kalendertag ermittelt. Mit der Anrechnung dieses Einkommens auf das Verletztengeld bestehe für den Kläger kein Anspruch mehr, urteilte das BSG.