Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten muss übernommen werden
11.08.2012
Das Bundessozialgericht (BSG) hat betont, dass bei einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten aufgrund der Nebenkostenabrechnung des Vermieters eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X eintritt. Hartz IV-Berechtigte müssen daher keinen gesonderten Antrag auf Übernahme der Kosten stellen.
Vielmehr muss die zuständige Arbeitslosengeld II-Behörde darauf mit einem Änderungsbescheid reagieren, sobald sie Kenntnis von den geänderten Verhältnissen bekommen hat. Dies gilt nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X insbesondere dann, wenn die Änderung zu Gunsten der Betroffenen erfolgt. Die Nachforderung der Betriebs- und Heizkosten sei von der zuständigen Hartz IV-Behörde als tatsächlicher Bedarf zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen – also im Monat, in dem Alg-II-Beziehende sie bezahlen müssen. Dies bedeute aber nicht, dass die ARGE die Angemessenheit der Übernahme anhand der Verhältnisse im Monat der Fälligkeit der Nachforderung zu prüfen habe, so das BSG. Vielmehr sei die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Zeitraum ihrer Entstehung zu beurteilen.
Dies ergibt sich für das BSG aus der Schutzfunktion des § 22 Abs. 1 SGB II, wonach die Unterkunfts- und Heizkosten als Bedarf so lange anzuerkennen sind, wie es Alg-II-Berechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Konkret ging es in dem vom BSG verhandelten Fall um eine Hartz IV-IV-Beziehende, die von ihrem Vermieter im Januar 2009 die Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2007 erhalten hatte. Insgesamt forderte der Vermieter von ihr eine Nachzahlung von 700,15 EUR. Doch die zuständige Behörde lehnte die Übernahme der Nachforderung ab. Sie berief sich darauf, dass sie die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung ab Mai 2008 auf das von ihr für angemessen Erachtete begrenzt habe.
Das mochte das oberste Sozialgericht jedoch nicht gelten lassen. Denn im fraglichen Abrechnungszeitraum, dem Jahr 2007, habe das zuständige Jobcenter noch die vollen Kosten übernommen. Die Behörde habe diese Kosten erst ab Mai 2008 abgesenkt. In diesem Zusammenhang spiele es auch keine Rolle, dass die zuständige Behörde schon in 2007 mit Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten deutlich gemacht habe, dass sie diese Kosten für zu hoch hielt, so das BSG. Vor dem Hintergrund der Schutzfunktion des § 22 Abs. 1 SGB II sei entscheidend, dass die konkrete Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung erstmals im Mai 2008 wirksam wurde, entschied das Gericht (BSG, Aktenzeichen: B 4 AS 12/10 R).
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