Kein Hartz IV für EU-Bürger bei nur kleinem Minijob

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EU-Bürger gelten mit einem Minijob von zehn Stunden Arbeitszeit pro Monat und einem Verdienst von 100 Euro sozialrechtlich nicht als Arbeitnehmer. Es handelt sich dann um eine untergeordnete und unwesentliche Beschäftigung, so dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Freitag, 26. Februar 2021, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 19 AS 1204/20). Nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) reicht eine Beschäftigung mit acht Stunden pro Woche und einem Verdienst von 250 Euro pro Monat dagegen aus.

Im Grundsatz haben EU-Bürger Anspruch auf Hartz IV

EU-Bürger können nach den gesetzlichen Bestimmungen aufstockende Hartz-IV-Leistungen in Deutschland erhalten, wenn sie als Arbeitnehmer tätig sind.

Hier hatte der griechische Kläger mit dem Betreiber eines Restaurants einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Spülkraft abgeschlossen. Danach sollte er monatlich zehn Stunden arbeiten und dabei insgesamt 100 Euro verdienen.

Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld II zur Deckung seines menschenwürdigen Existenzminimums lehnte das Jobcenter ab. Bei einer Beschäftigung in solch geringfügigem Umfang handele es sich um eine „untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit”. In solch einem Fall gelte der Minijobber für das Jobcenter nicht als Arbeitnehmer. Ein Hartz-IV-Anspruch bestehe dann nicht, heißt es in dem Urteil vom 19. November 2020.

LSG Essen: zehn Arbeitsstunden pro Monat machen keinen Arbeitnehmer

Bereits am 5. Dezember 2019 lehnte das LSG bei einer bulgarischen Minijobberin ebenfalls die Zahlung von Arbeitslosengeld II durch das Jobcenter Köln ab (Az.: L 19 AS 1608/18; JurAgentur-Meldung vom 6. April 2020). Diese hatte jede Woche knapp acht Stunden bei einem Monatsverdienst von 250 Euro als Verkäuferin gearbeitet. Auch hier gingen die Essener Richter davon aus, dass die psychisch kranke Frau nicht als „Arbeitnehmerin” anzusehen sei. Offenbar habe sie ihre Stelle auch aus Mitleid vom Arbeitgeber erhalten.

Das Bundessozialgericht (BSG) verwies mit Urteil vom 27. Januar 2021 das Verfahren zur erneuten Prüfung an das LSG zurück (Az.: B 14 AS 25/20 R). Zwar habe die bulgarische Klägerin ebenfalls nur einen Minijob ausgeübt. Dennoch sei sie angesichts des zeitlichen Umfangs von acht Wochenstunden und dem Monatsverdienst von 250 Euro als Arbeitnehmerin anzusehen. Ein Arbeitslosengeld-II-Anspruch komme damit in Betracht. Allerdings müsse das LSG noch klären, ob die Berufung der Frau rechtsmissbräuchlich war. Sollte deshalb kein Anspruch auf Hartz IV bestehen, seien aber Sozialhilfeleistungen denkbar. fle/mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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