Bürgergeld-Zuschuss: Diese Extraleistungen beim Jobcenter beantragen

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Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie in bestimmten Situationen einen Zuschuss beantragen. Dieser unterscheidet sich von einem Darlehen des Jobcenters darin, dass Sie ihn nicht zurückzahlen müssen. Einmalige Zuschüsse sind ebenso möglich wie ein Einstiegsgeld und Zuschüsse zur Weiterbildung.

Zuschüsse zur Weiterbildung

Zuschüsse zur Weiterbildung gehören zum Basisstruktur der Jobcenter, deren zentrale Aufgabe die Vermittlung in Arbeit ist. So fördert das Jobcenter berufliche Weiterbildungen, wenn diese notwendig sind, um beruflich Fuß zu fassen.

Das kann die Übernahme der Kosten von Lehrgängen ebenso umfassen wie Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, wenn dieses nicht zum Leben reicht. Die Höhe der Förderung hängt immer vom Einzelfall ab – also von der Art der Weiterbildung oder der Größe des Unternehmens.

Als gering Qualifizierter finanziert das Jobcenter auch Weiterbildungen, die als Ziel einen Berufsabschluss haben. Bei Langzeiterwerbslosen mit einer Vielzahl von Problemen sind auch umfassende Weiterbildungen möglich, die zum Beispiel auch eine psychosoziale Betreuung oder Familienhilfe einschließen.

Einmalige Zuschüsse

In besonderen Situationen kann das Jobcenter auch einmalige Zuschüsse gewähren. Das gilt zum Beispiel nach einem Wohnungsbrand oder einem Wasserschaden oder auch bei der Erstausstattung einer Wohnung.

Für solche einmaligen Leistungen stellen die Jobcenter separate Antragsformulare zur Verfügung.

Darunter fallen Formulare zur Erstausstattung einer Wohnung, Gewährung eines Erhaltungsaufwandes, einmalige Heizkosten, Übernahme von Renovierung oder Übernahme von Umzugskosten. Das Jobcenter entscheidet individuell über jeden einzelnen Antrag.

Tabelle: Alle Zuschüsse im Bürgergeld

Hier findest du alle derzeit verfügbaren Zuschüsse (= Zusatz- oder Mehrleistungen) im Bürgergeld nach dem SGB IIin einer kompakten zweispaltigen Übersicht.
(Stand 7. Juli 2025; aufgehobene oder ausgelaufene Leistungen wie der „Bürgergeld-Bonus“ nach § 16j SGB II sind nicht mehr aufgeführt.)

Zuschuss / Mehr- bzw. Einmalbedarf Rechtsgrundlage & Kurzinfo
Mehrbedarf Schwangerschaft § 21 Abs. 2 SGB II – 17 % Zuschlag ab der 13. Schwangerschaftswoche
Mehrbedarf Alleinerziehende § 21 Abs. 3 SGB II – 12 % – 60 % Zuschlag je nach Kinderzahl/Alter
Mehrbedarf Behinderung (Bildungs-/Teilhabe­maßnahme) § 21 Abs. 4 SGB II – 35 % Zuschlag bei Teilnahme an bestimmter Förderung
Mehrbedarf kosten­aufwändige Ernährung § 21 Abs. 5 SGB II – Zuschlag je medizinischem Gutachten
Mehrbedarf laufende besondere Bedarfe § 21 Abs. 6 SGB II – individueller Zuschlag für unabweisbare Dauerkosten
Mehrbedarf dezentrale Warmwasser­bereitung § 21 Abs. 7 SGB II – pauschaler Zuschlag nach Regelbedarfsstufe.
Einmalbedarf Erstausstattung Wohnung (inkl. Geräte) § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II – tatsächliche notwendige Kosten.
Einmalbedarf Erstausstattung Kleidung / Schwangerschaft & Geburt § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II – pauschal oder gegen Nachweis
Einmalbedarf orthopädische Schuhe u. ä. § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II – notwendige Anschaffung oder Reparatur.
Bildung- & Teilhabe­paket (BuT) § 28 Abs. 1–7 SGB II – Fahrten, Schulbedarf, Mittagessen, Lernförderung, Sport/Kultur (max. 15 €/Monat) u. a.
Zuschuss zu Kranken- & Pflege­versicherungs­beiträgen § 26 SGB II – Übernahme bzw. Zuschuss, wenn Beiträge Hilfebedürftigkeit verursachen würden.
Einstiegsgeld § 16b SGB II – bis 24 Monate Zuschuss beim Start in Beschäftigung/Selbst­ständigkeit.
Zuschüsse für Selbständige (Sachgüter) § 16c Abs. 1 SGB II – bis 5 000 € für notwendige Arbeitsmittel bei haupt­beruflicher Selbst­ständigkeit.
Weiterbildungsgeld § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 87a SGB III – 150 €/Monat für abschluss­orientierte Weiterbildung (bis 36 Monate.

Gut zu wissen

  • Alle Zuschüsse müssen beantragt werden – meist formlos beim Jobcenter, oft mit Nachweisen (z. B. Attest bei Mehrbedarf Ernährung).
  • Mehrbedarfe werden zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt und sind nicht auf andere Leistungen anrechenbar.
  • Einmalbedarfe werden in der Regel als Sach- oder Geldleistung (Pauschale) erbracht; Quittungen können verlangt werden.
  • Weiterbildungsgeld ersetzt seit 2023 den alten Bonus­anreiz; der zeitlich befristete Bürgergeld-Bonus (§ 16j) wurde zum 28. März 2024 gestrichen.

Das Einstiegsgeld

Jobcenter können ein Einstiegsgeld zahlen, wenn Sie sich selbstständig machen, um auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und so schrittweise die Abhängigkeit vom Bürgergeld zu verlieren.

Wird dieser Zuschuss gewährt, müssen Sie nichts zurückzahlen. Den Antrag auf Einstiegsgeld müssen Sie beim Jobcenter stellen, bevor Sie die selbstständige Tätigkeit beginnen.

Die Höhe des Einstiegsgeldes bemisst das Jobcenter nach Ihrer speziellen Situation. Dabei zählen unter anderem die Dauer der Erwerbslosigkeit und die persönlichen Lebensumstände. Grundsätzlich gilt: Das Jobcenter muss Ihr Vorhaben wirtschaftlich für tragfähig halten.

Das bedeutet auch eine Wahrscheinlichkeit, dass Sie Ihre Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf Dauer beenden – oder zumindest verringern.

Um dies zu prüfen verlangt die Behörde entsprechende Unterlagen, vor allem einen vollständigen Businessplan. Ob das Jobcenter Einstiegsgeld gewährt, und wie hoch dieses ist, das liegt im Ermessen der Behörde.

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Weitere Zuschüsse bei Selbstständigkeit

Wenn Sie sich selbstständig machen, um aus dem Bürgergeld-Bezug zu kommen, dann kann das Jobcenter Ihnen auch weitere Zuschüsse gewähren. Dabei geht es um Sachgüter, die Sie für die selbstständige Tätigkeit brauchen, und die angemessen sind. Auch dabei ist die Voraussetzung, dass diese Förderung dazu dient, dass Sie die Hilfebedürftigkeit überwinden oder vermindern.

Diese Zuschüsse dürfen insgesamt bei höchstens 5.000 Euro liegen. Ob sie gewährt werden, liegt im Ermessen des Jobcenters.