Jobcenter muss während Jugendarrest kein Bürgergeld zahlen

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Kommen Jugendliche oder Heranwachsende in einen zweiwöchigen Jugendarrest, muss das Jobcenter für diese Zeit keinerlei Grundsicherung mehr zahlen.

Leistungsberechtigter im Arrest

Auch wenn es sich nur um einen Arrest und nicht um eine Freiheitsstrafe handelt, greift nach dem Willen des Gesetzgebers bei einer Freiheitsentziehung „der Leistungsausschluss unabhängig von deren Dauer vom ersten Tag an und unabhängig davon, dass die Dauer des Jugendarrestes auf zwei Wochen begrenzt ist“, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 26. August 2024, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 11 AS 117/24).

Betroffene erhalten danach während der Arrestzeit auch keine Unterkunftskosten vom Jobcenter bezahlt, können dann aber die Kostenübernahme bei einem Sozialhilfeträger beantragen.

Im konkreten Fall ging es um einen heute 26-jährigen, unter Betreuung stehenden jungen Mann, der unter anderem im Juli 2019  Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld, vom Jobcenter des Landkreises Peine bezog. Inklusive Unterkunftskosten erhielt er 863 Euro.

Als der Betreuer des damals 19-Jährigen dem Jobcenter mitteilte, dass der Kläger vom 17. Juli 2019 bis voraussichtlich 31. Juli 2019 in den  Jugendarrest musste, hob die Behörde für diese Zeit die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen gänzlich auf.

Im Streit standen zuletzt  373,98 Euro. Das Jobcenter verwies darauf, dass der Kläger während dieser Zeit nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und der Gesetzgeber bei einer Freiheitsentziehung einen Leistungsausschluss  vorsehe.

Der Kläger meinte, dass der Leistungsausschluss nur für eine Haft und nicht für einen kurzen Jugendarrest gelte.

Das LSG wies mit Urteil vom 20. Juni 2024 die Klage ab, ließ aber wegen unterschiedlicher Auffassungen der Gerichte die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu.

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LSG Celle: Leistungsausschluss gilt ab ersten Arresttag

Die Celler Richter führten  aus, dass das Gesetz einen Leistungsausschluss für Personen vorsehe, die sich in einer „Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung“ aufhielten.

Darunter falle nicht nur eine Haftstrafe, sondern auch ein Jugendarrest.

Zwar bestehe weiter ein Anspruch auf Bürgergeld, wenn der Betroffene voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht ist.

Gleiches gelte für die Unterbringung in einer stationären Einrichtung, wenn der Hilfebedürftige „unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist“.

Bei einer Freiheitsentziehung greife aber „der Leistungsausschluss unabhängig von deren Dauer vom ersten Tag an und unabhängig davon, dass die Dauer des Jugendarrestes auf zwei Wochen begrenzt ist“.

Selbst wenn Freigänger einer Beschäftigung nachgehen, hätten sie nach dem Willen des Gesetzgebers keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. fle