Eine Reihe Gerichtsurteile klären, welche Hilfsmittel in der Reha und bei Behinderung die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen müssen – und welche nicht. Die Hilfsmittel sind so unterschiedlich wie die Leiden individuell, und deswegen gibt es diverse Produkte, auf die Betroffene in der Reha angewiesen sind.
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Ausreichend heißt nicht Optimalversorgung
So vielfältig sich die Einzelfälle auch gestalten, lässt sich in der Rechtsprechung doch ein Leitfaden erkennen: Krankenkassen müssen Hilfsmittel als Leistung übernehmen, die ausreichen, die ihren Zweck erfüllen und die wirtschaftlich sind. Krankenversicherungen haben jedoch nicht die Pflicht, Leistungen zu übernehmen, die Optimalversorgung garantieren.
Ausreichend heißt auch nicht Minimalversorgung
Ausreichend bedeutet aber auch nicht Minimalversorgung. Es bedeutet vielmehr, dass Betroffene einen Nachteil, der aus der Behinderung entsteht, tatsächlich ausgleichen können. Der Rahmen sollte dabei durchaus weit gefasst sein.
Nicht zu eng fassen
So formulierte das Bundessozialgericht den Leitsatz: „Bei der Prüfung eines Anspruchs auf ein Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich ist das zu befriedigende Grundbedürfnis nach Mobilität nicht zu eng zu fassen in Bezug auf die Art und Weise, wie sich Versicherte den Nahbereich der Wohnung zumutbar und in angemessener Weise erschließen.“ (B 3 KR 7/19)
Es gilt der neue Stand der Medizintechnik
Der jeweilige Stand der Medizintechnik dient als Maßstab, wie das Bundessozialgericht 2009 in einem Verfahren klarstellte: „GKV-Versicherte haben Anspruch auf die Hörgeräteversorgung, die die nach dem Stand der Medizintechnik bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt, soweit dies im Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil bietet.“ (B 3 KR 20/08 R)
Dabei darf der Nebensatz nicht übersehen werden: Dieser Anspruch besteht nur dann, wenn „im Alltagsleben ein erheblicher Gebrauchsvorteil“ besteht. Die Krankenkasse muss also nicht zwangsläufig das jeweils neueste und technisch modernste Modell erstatten. Ein Anspruch besteht vielmehr nur bei einem erheblichen Vorteil gegenüber anderen Produkten.
Hilfsmittel der Reha dienen dazu, einer Behinderung vorzubeugen
Das Bundessozialgericht verweist zudem auf den Paragrafen 27, Absatz 1, Satz 1 des Sozialgesetzbuches V. Demnach muss ein Hilfsmittel in der medizinischen Rehabilitation nicht notwendig der Heilung einer Krankheit dienen, sondern lässt sich auch einsetzen, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen.
Laut dem obersten Sozialgericht dient ein Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation sogar in erster Linie dazu, eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern.
Welche Hilfsmittel muss die Krankenkasse nicht übernehmen?
Für die Gesetzliche Krankenkasse gilt keine Leistungspflicht bei Verbesserungen, die lediglich den Komfort verbessern oder einen Ausgleich in Beruf, Gesellschaft und Freizeit betreffen. Auch die Ausstattung des Kraftfahrzeugs, eine verbesserte Optik und Hilfsmittel, die nur durch das individuelle Wohnumfeld erforderlich sind, gehören nicht zu den Leistungen der Krankenkassen.
Bei Festbetrag muss die Krankenkasse prüfen, ob jemand anders die Mehrkosten trägt
Allerdings gilt der Leitsatz des Bundessozialgerichts : „Bewilligt die Krankenkasse auf einen Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung nur einen Festbetrag, bleibt sie als erstangegangener Rehabilitationsträger verpflichtet zu prüfen, ob ein anderer Rehabilitationsträger die Mehrkosten zu übernehmen hat.“ (B 3 KR 5/12 R)
Was ausreichend ist, beschäftigt die Sozialgerichte
In diesen Punkten beschäftigen sich Sozialgerichte immer wieder mit der Frage, ob ein bestimmtes Hilfsmittel notwendig ist und ausreichend oder bereits den Rahmen dessen überschreitet, was die Krankenkassen leisten müssen. Logischerweise sind die Krankenkassen in der Auslegung in aller Regel strenger als die zur Leistung Berechtigten.