Bundesverwaltungsgericht verweist auf Effizienz und Datenschutz
21.10.2016
Jobcenter müssen nicht die dienstlichen Telefonnummern ihrer Mitarbeiter herausgeben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag, 20. Oktober 2016, in Leipzig zu den Jobcentern Köln (Az.: 7 C 20.15), Nürnberg-Stadt (Az.: 7 C 23.15), Berlin Mitte (Az.: 7 C 27.15) und Berlin Treptow-Köpenick (Az.: 7 C 28.15) entschieden. Der Veröffentlichung der Nummern stehe sowohl die Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Behörde als auch der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entgegen.
In allen vier Jobcentern sind die Bediensteten von den Arbeitslosen nicht direkt erreichbar. Alle Anrufe werden über eine zentrale Service-Nummer weitergeleitet. Unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz hatten die Kläger die Herausgabe sämtlicher Durchwahlnummern beantragt. Die Jobcenter lehnten dies jeweils ab.
In den Vorinstanzen hatten das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster und der Verwaltungsgerichtshof (VGH) München entschieden, eine Herausgabe der Nummern gefährde die Funktionsfähigkeit der Behörde; nach dem Informationsfreiheitsgesetz scheide in solchen Fällen die Herausgabe der Unterlagen aus (so OVG Münster, Urteil und JurAgentur-Meldung vom 16. Juni 2015, Az.: 8 A 2429/14).
In beiden Berliner Fällen hatte bereits das Verwaltungsgericht Berlin die Jobcenter verpflichtet, ihre Mitarbeiter zu fragen, ob sie mit der Herausgabe ihrer Durchwahlnummer einverstanden sind. Das OVG Berlin-Brandenburg entschied, ohne eine Zustimmung stehe der Schutz der personenbezogenen Daten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Herausgabe der Telefonnummer entgegen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun beide Begründungen akzeptiert und für ausreichend gehalten. So könnten ständige Direktanrufe die effiziente Arbeit der Jobcenter gefährden. Datenschutzrechtlich wiege das Schutzinteresse der Bediensteten schwerer als das Interesse der Kläger an einer Herausgabe der Nummern. mwo/fle
Bild: JiSign/fotolia
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