Nachdem ein Ehepaar aus Mühlhausen es bei der Antragstellung der Grundsicherung versäumt hatte, ein Gartengrundstück anzugeben, forderte das Jobcenter sie zu einer Rückzahlung in Höhe von 40.000 Euro auf.
Jobcenter wirft Familie Betrug vor
Beide Eheleute bezogen seit Januar 2005 aufstockende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende. Bis Januar 2009 erhielt die insgesamt 4-Köpfige Familie Leistungen vom Amt, in Höhe von rund 40.000 Euro. In dem zuvor eingereichten Antrag gaben sie lediglich das von ihnen bewohnte Hausgrundstück in Mühlhausen an. Als es im Jahr 2013 zu einer erneuten Antragstellung kam, gaben sie jedoch zusätzlich ein Gartengrundstück an. Da Überprüfungen ergaben, dass die Familie dieses Gartengrundstück auch schon im Jahr 2005 besaß und es bei ihrem Antrag zuvor jedoch nicht angab, vermutete das Jobcenter einen bewusst begangenen Betrug zu ihrem Nachteil. Nach Angaben des Jobcenters lag der Verdacht nahe, dass der Besitz des Grundstücks beabsichtigt geheim gehalten wurde, da sonst der zulässige Vermögensfreibetrag überschritten worden wäre. Damit hätte die Familie keinen Anspruch auf Leistungen gehabt.
Sozialgericht stellt Verfahren ein
Die Behörde stellte daraufhin Ermittlungen an, die ergaben, dass das Gartengrundstück in etwa 25.000 Euro wert sei. Dieser Betrag veranlasste das Jobcenter dazu, die in ihren Augen zu Unrecht ausgezahlten Leistungen in Höhe von 40.000 Euro zurückzufordern. Gleichzeitig wurde ein Strafverfahren aufgrund des Verdachts des Betruges zum Nachteil des Jobcenters eingeleitet.
Das Sozialgericht stellte dieses Verfahren jedoch kurz darauf wieder ein, da man dem Ehepaar, nach Angaben der Richterin, kein vorsätzliches Verhalten mit betrügerischen Absichten vorwerfen kann. Während des Verfahrens, vor dem Nordhäuser Sozialgericht, seien zudem weitere Ermittlungen betrieben worden, um den Wert des Grundstücks zu ermitteln. Explizit wollte man den tatsächlichen Wert in dem Zeitraum 2005 bis 2009 bestimmen.
Gericht entscheidet gegen das Jobcenter
Nach Angaben der zuständigen Richterin haben diese Ermittlungen einen völlig anderen Sachverhalt dargelegt. Nach der Auskunft eines Sachverständigen zur Grundstücksbewertung und auch des offiziellen Gutachterausschusses, habe der Wert des Grundstückes bis Ende 2010 gerade einmal bei 0,45 Euro pro Quadratmeter gelegen, da sich das Grundstück in einem, als Ackerland gekennzeichnetem Gebiet befand. Erst Ende 2016 sei der Wert erneut ermittelt worden und lag bei 12 Euro pro Quadratmeter.
Demnach sei es nicht möglich den genauen Wert für den angefochtenen Zeitraum zu berechnen. Dass der Wert den zulässigen Vermögensfreibetrag überschritten hätte, sieht das Sozialgericht jedoch für unwahrscheinlich. Daher entschied das Gericht, dass das Ehepaar dem Jobcenter die 40.000 Euro nicht zurückzahlen musste.
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