Insolvenzverfahren bei rückständigen Kassenbeiträgen nur letztes Mittel – Insolvenz

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Krankenkassen dürfen bei rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen nicht vorschnell einen Insolvenzantrag gegen den Arbeitgeber stellen. Bevor sie die „gefährlichste Maßnahme der Zwangsvollstreckung“ gegen einen säumigen Steuerberater einleitet, muss die Krankenkasse erst einmal weniger belastende Maßnahmen wie die Einzelvollstreckung ausschöpfen oder dies wenigstens in zureichendem Maß ernsthaft versucht haben, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem am Mittwoch, 11. Dezember 2024, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 10 KR 343/24 B ER).

Keine Kassenbeiträge abgeführt

Konkret ging es um einen selbstständigen Steuerberater, der seit Dezember 2021 keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer abgeführt hatte. Die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers stellte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerberaters. Dieser beantragte daraufhin einstweiligen Rechtsschutz.

LSG Essen. Krankenkasse muss erst andere Maßnahmen prüfen

Während das Sozialgericht Gelsenkirchen den Antrag ablehnte, hatte die dagegen gerichtete Beschwerde vor dem LSG Erfolg. Bevor die Krankenkasse mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sich der „gefährlichsten Maßnahme der Zwangsvollstreckung“ bedient, müsse sie ihr Ermessen ausüben und weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausschöpfen oder dies zumindest ernsthaft versucht haben.

Im Streitfall bestehe hierfür angesichts des vorhandenen Immobilienvermögens auch eine gewisse Erfolgsaussicht.

Im Falle eines Insolvenzantrags drohe dem Steuerberater hingegen eine Einschränkung seiner Berufsausübung. Denn nach dem Steuerberatungsgesetz könne die Bestellung als Steuerberater widerrufen werden, wenn dieser in „Vermögensverfall“ geraten sei. Dieser werde vermutet, wenn über das Vermögen des Steuerberaters ein Insolvenzverfahren eröffnet werde.