Krankengeld verringert Anspruch auf Elterngeld Plus

Lesedauer 2 Minuten

Eltern, die gemeinsam ein Kind erziehen, aber frรผhzeitig wieder in Teilzeit arbeiten, kรถnnen Elterngeld Plus erhalten. Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass das im Krankheitsfalle gezahlte Krankengeld auf das Elterngeld Plus angerechnet wird und dieses reduziert.

Elterngeld und Elterngeld Plus als Einkommensausgleich

Das Elterngeld soll fehlendes Einkommen auffangen, wenn Eltern ihr Kind nach der Geburt betreuen mรถchten und deswegen ihre Arbeit unterbrechen oder einschrรคnken. Eltern haben einen Anspruch auf 14 Monate Basiselterngeld, wenn sich beide Elternteile an der Erziehung beteiligen und dadurch Einkommen wegfรคllt.

Betroffene von Hartz IV und Aufstocker mรผssen Elterngeld beantragen, dieses wird jedoch auf den Regelsatz angerechnet, bei Minijobbern immerhin nicht vollstรคndig.

Die Monate kรถnnen untereinander aufgeteilt werden, wobei ein Elternteil maximal 12 Monate in Anspruch nehmen kann. Alleinerziehende kรถnnen die vollen 14 Monate geltend machen.

Das Elterngeld Plus ermรถglicht Eltern, die bereits wieder in Teilzeit arbeiten, lรคnger Elterngeld zu beziehen. Es kann bis zu doppelt so lange bezogen werden und die Hรถhe des Basiselterngeldes erreichen. Bei der verdoppelten Bezugsdauer betrรคgt es allerdings nur die Hรคlfte des Basiselterngeldes. Alternativ gibt es einen Partnerschaftsbonus.

Lesen Sie auch:
โ€“ Hartz IV reicht nicht aus: Hier erhalten Hunde- und Katzenhalter Hilfen!
โ€“ Hartz IV Aufstockung produziert niedrige Lรถhne
โ€“ Hartz IV-Regelsรคtze werden 2022 stagnieren

Bezug von Krankengeld wรคhrend der Kleinkinderziehung wird auf Elterngeld Plus angerechnet

Fรคllt im Krankheitsfallen wรคhrend der Kleinkinderziehung das Teilzeiteinkommen weg und wird Krankengeld bezogen, wird dieses auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dies kann das Elterngeld bis auf den gesetzlichen Mindesbetrag von 150 Euro drรผcken.

Das Bundessozialgericht schloss sich in seinem Urteil (B 10 EG 3/20 R, 18.03.2021) dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen an. Demnach wird das Krankengeld in gleicher Weise auf das Elterngeld Plus wie auf das Elterngeld angerechnet.

Die Richter wiesen auรŸerdem darauf hin, dass eine zusรคtzliche Fรถrderung durch den Verzicht auf Anrechnung des Kankengeldes bei Einkommensausfall gesetzlich nicht vorgesehen ist. Bild: PhotographyByMK / AdobeStock