Hoher Säumniszuschlag in privater Pflichtkrankenversicherung

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Der hohe Säumniszuschlag in der privaten Pflichtkrankenversicherung bleibt weiter bestehen. Mit einem am Freitag, 20. Mai 2022, veröffentlichten Beschluss wies das Bundesverfassungsgericht eine Vorlage des Amtsgerichts Wiesbaden hierzu als unzulässig ab (Az.: 2 BvL 1/22).

Das Amtsgericht habe seine verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausreichend begründet und sei insbesondere nicht auf Besonderheiten der privaten Krankenversicherung (PKV) eingegangen, die den hohen Zuschlag rechtfertigen könnten.

Für Zahlungsrückstände in der GKV wird ein Säumniszuschlag von 1 Prozent je angefangenem Monat fällig. Säumige Steuerzahler mussten früher einen Säumniszuschlag von 0,5 Prozent pro Monat zahlen. Vor dem Hintergrund anhaltend niedriger Zinsen hatte das Bundesverfassungsgericht dies als zu hoch verworfen (Beschluss vom 8. Juli 2021, Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17;).

Das Amtsgericht Wiesbaden meinte, dies müsse dann auch für Pflichtversicherte in der GKV gelten. Andernfalls bestehe eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber säumigen Steuerzahlern.

Bundesverfassungsgericht weist Vorlage als unzureichend begründet ab

Das Bundesverfassungsgericht wies die Vorlage nun jedoch als unzulässig zurück. Das Amtsgericht habe nicht dargelegt, inwieweit die Situation von Steuerschuldnern und Beitragsschuldnern der PKV tatsächlich vergleichbar sind.

In der GKV solle der Säumniszuschlag nicht nur die Zinsvorteile einer verspäteten Zahlung abschöpfen, sondern habe vorrangig auch eine strafende Funktion. Anders als das Finanzamt könnten daher private Krankenversicherer auf den Zuschlag verzichten, wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Zudem müssten die privaten Versicherer faktische Nichtzahler in einem Notlagentarif weiterversichern. Daher bestehe ein hohes Interesse der Versicherer und letztlich der gesamten Versichertengemeinschaft, säumige Versicherte zur Erfüllung ihrer Beitragspflichten anzuhalten.

Der Notlagentarif wurde 2013 vor dem Hintergrund hoher Beitragsschulden in der PKV eingeführt. Er bietet einen verringerten Schutz für nur 100 bis 125 Euro pro Monat. Dies soll eine Rückzahlung bestehender Beitragsschulden ermöglichen.

Hoher Säumniszuschlag in privater Pflichtkrankenversicherung bleibt

Der jetzt schriftlich veröffentlichte Karlsruher Beschluss vom 4. Mai 2022 bedeutet nicht, dass das Bundesverfassungsgericht den hohen Säumniszuschlag für verfassungsgemäß hält. Die Karlsruher Richter sehen dafür offenbar durchaus mögliche Gründe, haben letztlich aber nicht darüber entschieden. mwo Bild: M. Schuppich – fotolia