Hartz IV: Witwenrentenabfindung ist kein Einkommen

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Hartz IV: Eine Witwenrentenabfindung gilt nicht als Einkommen beim ALG II, wenn es der Schuldenregulierung dient

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (AZ: L 7 B 149/09 AS ER) urteilte: Eine Witwenrentenabfindung gilt nicht als Einkommen, wenn es der Schuldenregulierung dient. Witwenrentenabfindung ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es zur Schuldentilgung verwendet wurde. Im SGB II gibt es mangels normativer Grundlage keinen Fremdvergleich (schriftlicher Darlehensvertrag), wonach ein Vertrag nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit er inhaltlich diesem Fremdvergleich standhält, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden muss. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs auf das SGB II scheidet aus (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 03 März 2009, B 4 AS 37/08 R, (Rn 26 f.)).

Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Einkommen im SGB II grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung, sondern zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verwenden ist. Der Hilfebedürftige muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 19 September 2008, B 14/7b AS 10/07 R, (Rn. 25)). Ausnahmen können allenfalls für titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise der Disposition entzogene Einkommensteile in Betracht kommen (offen gelassen von BSG a.a.O), die hier nicht vorliegen.

Hier ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die streitige Witwenrentenabfindung auf das Girokonto der Schwester der Antragstellerin zu 2) überwiesen worden ist. Die Witwenrentenabfindung ist damit den Antragstellern nicht unmittelbar – jedenfalls nicht in voller Höhe – zugeflossen. Die Antragstellerin zu 2) hat durch eine eidesstattliche Versicherung ihrer Schwester glaubhaft gemacht, dass ihre Schwester ihr insgesamt 6.650 EUR darlehensweise überlassen hatte und ihre Schwester nach Eingang der Witwenrentenabfindung auf ihrem Konto 6.500 EUR zum Ausgleich der Darlehensverbindlichkeit einbehalten hat. Die Schwester der Antragstellerin zu 2) hat hierbei darauf verwiesen, dass ein Auslandsjahr ihrer Tochter mit entsprechend hohen Kosten anstehe, so dass sie auf die Rückzahlung des Darlehens angewiesen gewesen sei.

Ob die Antragstellerin zu 2) und ihre Schwester einen wirksamen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, wird ggf. im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren abschließend zu klären sein. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin scheidet dies nicht von vornherein deshalb aus, weil kein schriftlicher Darlehensvertrag vorhanden ist. Denn im SGB II gibt es mangels normativer Grundlage keinen derartigen Fremdvergleich, wonach ein Vertrag nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit er inhaltlich diesem Fremdvergleich standhält, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden muss. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs auf das SGB II scheidet aus (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 03 März 2009, B 4 AS 37/08 R, (Rn. 26 f.) (29.07.2009)