Arbeitnehmer kรถnnen auch nach einer Altersteilzeit weiterarbeiten, um eine abschlagsfreie Rente zu beziehen. Wenn Sie dann Arbeitslosengeld beantragen, rechtfertigt das keine Sperrzeit der Bundesagentur fรผr Arbeit. So entschied Bundessozialgericht. (B11 AL 25/16)
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Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer in die Arbeitslosenversicherung einzahlt hat Anspruch darauf, Arbeitslosengeld zu erhalten, wenn er seinen Job verliert. Es gibt dabei allerdings eine Einschrรคnkung, damit nicht jeder Versicherte โeinfach soโ die Leistung erhรคlt.
Sperrzeit bei Auflรถsung des Arbeitsverhรคltnisses ohne wichtigen Grund
Wenn jemand nรคmlich selbst seinen Arbeitsplatz ohne wichtigen Grund aufgibt, also das Ende des Arbeitsverhรคltnisses aus Fahrlรคssigkeit oder Absicht selbst herbeifรผhrt, dann kann die Bundesagentur fรผr Arbeit eine Sperre bei der Auszahlung der Leistung verhรคngen. Das gilt auch, wenn jemand verhaltensbedingt gekรผndigt wird, oder gekรผndigt wird, weil er wรคhrend der Arbeit straffรคllig wurde.
Sperrzeit beschรคftigt Sozialgerichte
Die Sperre betrรคgt in der Regel 12 Wochen, und damit verkรผrzt sich die Auszahlung des Arbeitslosengeldes um ein Viertel der รผblichen Gesamtzeit. Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beschรคftigt immer wieder die Sozialgerichte, und strittig ist dabei oft, ob ein wichtiger Grund vorliegt.
Ist Rente ein wichtiger Grund?
In diesem Fall ging es durch alle drei Instanzen der Sozialgerichte, bis das Bundessozialgericht eine abschlieรende Entscheidung traf. Der Betroffene hatte seinen alten unbefristeten Arbeitsvertrag aufgelรถst und stattdessen einen befristeten Altersteilzeitvertrag beschlossen. Als dieser auslief, beantragte er Arbeitslosengeld.
Die Arbeitsagentur verhรคngte ihm fรผr das Arbeitslosengeld eine Sperrzeit mit der Begrรผndung, er habe durch den Wechsel von einem unbefristeten zu einem befristeten Vertrag die Erwerbslosigkeit selbst herbeigefรผhrt.
In Rente gehen wollen ist ein wichtiger Grund
Das Bundessozialgericht erklรคrte indessen die Sperrzeit fรผr ungerechtfertigt. Der Betroffene hรคtte nรคmlich einen wichtigen Grund gehabt. Entscheidend sei die Absicht.
Der Mann hรคtte nรคmlich bei Abschluss der Vereinbarung รผber die Altersteilzeit eindeutig vorgehabt, nach dem Ende der Altersteilzeit in Rente zu gehen. Damit hรคtte es einen wichtigen Grund gegeben, den alten unbefristeten Arbeitsvertrag aufzulรถsen und in die befristete Altersteilzeit zu wechseln.
Sich anders zu entscheiden, รคndert nichts am wichtigen Grund
Dieser wichtige Grund bleibe auch dann bestehen, wenn der Betroffene sich dann nach dem Ende der Altersteilzeit anders entschiede und doch erst einmal keine Rente beantrage.
In diesem Fall hatte der Mann nรคmlich ursprรผnglich vorgehabt, eine vorzeitige Altersrente fรผr langjรคhrig Versicherte mit Abschlรคgen einzugehen.
Als seine Altersteilzeit dann endete, schreckten ihn die hohen Einbuรe durch die Abschlรคge bei der monatlichen Rente, und er beschloss, bis zur Regelaltersgrenze weiterzuarbeiten, um keine Abschlรคge zu zahlen. Diese Umplanung sei legitim, so das Bundessozialgericht, entscheidend sei vielmehr seine Absicht beim Abschluss des befristeten Vertrages.
Sperrzeit ist berechtigt, wenn die Arbeitslosigkeit geplant ist
Der wichtige Grund entfรคllt allerdings, wenn der Arbeitnehmer von Anfang an beabsichtigt, nach dem Ende der Altersteilzeit zunรคchst Arbeitslosengeld zu beantragen, zum Beispiel, wenn einen zeitliche Lรผcke zwischen dem Ende der Altersteilzeit und dem frรผhestmรถglichen Renteneintritt besteht. So urteilte das Landessozialgericht Baden-Wรผrttemberg und erklรคrte in diesem Fall eine Sperrzeit fรผr rechtmรครig (L 13 AL 282/12).