Hartz IV & Nebenjob: Ein Urteil
Zuviel gezahltes Geld durch einen Nebenjob darf behalten werden, wenn der Fehler bei der ARGE- Verwaltung liegt
Einem Arbeitslosengeld II (ALG II) Empfänger wurde aus Versehen zu viel Geld ausgezahlt. Dieses Geld muss er nicht zurück erstatten, so urteilte das Sozialgericht in Koblenz. Das Sozialgericht urteilte deshalb so milde, da es sich der Betroffene selbst nicht schuldig gemacht hatte. ALG II Empfänger müssen nur dann das Geld zurück zahlen, wenn sie selbst die Höhe des Nebenjobs nicht korrekt angegeben haben. Hat jedoch die Verwaltung der ARGE trotz Nebenjob die volle Höhe des ALG II Regelsatzes ausgezahlt, obwohl der Betroffene die Höhe des Nebenjobs richtig angeben hat, so können Hartz IV Empfänger das zuviel bezahlte Geld behalten.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mann die ARGE rechtzeitig darüber in Kenntnis gesetzt, dass dieser im Juli und August einen Nebenjob ausübe. Das Geld muss daraufhin von der ARGE auf die Hartz 4 Bezüge angerechnet werden. Durch einen Verwaltungsfehler wurde dem Leistungsbezieher jedoch 160 Euro zuviel ausgezahlt. Den Fehler bemerkte die ARGE jedoch erst im September und forderte nun das Geld zurück. Der Mann weigerte sich und zog vor das Sozialgericht.
Das Sozialgericht gab dem Mann am vergangenen Mittwoch recht. Nach Meinung des Sozialgerichtes in Koblenz hat die Sicherung des Lebensunterhaltes Priorität. Nur bei grob- fahrlässigem Handeln, bei unsachgemäßen Angaben des ALG II Empfängers oder unvollständigen Angaben müssen zuviel gezahlte Bezüge zurück erstattet werden. (26.04.07- Aktenzeichen: S 11 AS 635/06, Sozialgericht Koblenz)
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