Hartz IV Urteile: Auch das Jobcenter muss sich an die Eingliederungsvereinbarung halten!

Lesedauer < 1 Minute

Das Hartz IV-Bezieher sich an Eingliederungsvereinbarungen halten mรผssen, da ansonsten Sanktionen drohen, ist bekannt. Das Sozialgericht Bayreuth entschied jedoch mit Beschluss vom 25.09.2018, Az: S17 AS 567/18 ER, dass auch Jobcenter sich an Eingliederungsvereinbarungen halten mรผssen.

Eingliederungsvereinbarung gilt auch fรผr Jobcenter!

Wenn eine Eingliederungsvereinbarung wirksam gem. ยง 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II abgeschlossen wurden, dann stellt dies einen รถffentlichen-rechtlichen Vertrag dar. Das Sozialgericht Bayreuth entschied nun, dass dieser รถffentlich-rechtlicher Vertrag nicht durch einen einseitigen Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes gem. ยง 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ersetzt werden kann.

Kรผndigung der Eingliederungsvereinbarung

Der SGB II-Trรคger ist bis zu Anpassung oder wirksamen Kรผndigung oder Aufhebung der Inhalte an die Eingliederungsvereinbarung gebunden. Somit sind bis zur Abรคnderung oder Kรผndigung der Eingliederungsvereinbarung sowohl der Hartz IV-Bezieher als auch das Jobcenter ein die Eingliederungsvereinbarung gebunden.

Eingliederungsvereinbarung muss klar formuliert sein

Zusรคtzlich muss die Eingliederungsvereinbarung verstรคndlich und deutlich fรผr den Hartz IV-Bezieher formuliert sein. Unklarheiten gehen hier immer zu Lasten des SGB II-Trรคgers. Somit bedarf eine Formulierung von Bewerbungspflichten auch eine Regelung, wann die Bewerbungsmรผhen vom Hartz IV-Bezieher nachgewiesen werden mรผssen.

Unklarheiten gehen zu Lasten des SGB II-Trรคgers

Beruft sich der SGB II-Trรคger nun darauf, dass der Hartz IV-Bezieher seiner Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachgekommen ist, kann jedoch nicht von einer Obliegenheitsverletzung des Hartz IV-Beziehers ausgegangen werden. Vielmehr hรคtte der SGB II-Trรคger bei Unklarheiten in der Eingliederungsvereinbarung diese kรผndigen und dem Hartz IV-Bezieher eine neue Vereinbarung zukommen lassen mรผssen. Versรคumt der SGB II-Trรคger jedoch die wirksame Abรคnderung der Eingliederungsvereinbarung, kann der Hartz IV-Bezieher mangels Obliegenheitsverletzung auch nicht sanktioniert werden. kj