Hartz IV Urteile: Auch das Jobcenter muss sich an die Eingliederungsvereinbarung halten!

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Das Hartz IV-Bezieher sich an Eingliederungsvereinbarungen halten müssen, da ansonsten Sanktionen drohen, ist bekannt. Das Sozialgericht Bayreuth entschied jedoch mit Beschluss vom 25.09.2018, Az: S17 AS 567/18 ER, dass auch Jobcenter sich an Eingliederungsvereinbarungen halten müssen.

Eingliederungsvereinbarung gilt auch für Jobcenter!

Wenn eine Eingliederungsvereinbarung wirksam gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II abgeschlossen wurden, dann stellt dies einen öffentlichen-rechtlichen Vertrag dar. Das Sozialgericht Bayreuth entschied nun, dass dieser öffentlich-rechtlicher Vertrag nicht durch einen einseitigen Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes gem. § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II ersetzt werden kann.

Kündigung der Eingliederungsvereinbarung

Der SGB II-Träger ist bis zu Anpassung oder wirksamen Kündigung oder Aufhebung der Inhalte an die Eingliederungsvereinbarung gebunden. Somit sind bis zur Abänderung oder Kündigung der Eingliederungsvereinbarung sowohl der Hartz IV-Bezieher als auch das Jobcenter ein die Eingliederungsvereinbarung gebunden.

Eingliederungsvereinbarung muss klar formuliert sein

Zusätzlich muss die Eingliederungsvereinbarung verständlich und deutlich für den Hartz IV-Bezieher formuliert sein. Unklarheiten gehen hier immer zu Lasten des SGB II-Trägers. Somit bedarf eine Formulierung von Bewerbungspflichten auch eine Regelung, wann die Bewerbungsmühen vom Hartz IV-Bezieher nachgewiesen werden müssen.

Unklarheiten gehen zu Lasten des SGB II-Trägers

Beruft sich der SGB II-Träger nun darauf, dass der Hartz IV-Bezieher seiner Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung nicht nachgekommen ist, kann jedoch nicht von einer Obliegenheitsverletzung des Hartz IV-Beziehers ausgegangen werden. Vielmehr hätte der SGB II-Träger bei Unklarheiten in der Eingliederungsvereinbarung diese kündigen und dem Hartz IV-Bezieher eine neue Vereinbarung zukommen lassen müssen. Versäumt der SGB II-Träger jedoch die wirksame Abänderung der Eingliederungsvereinbarung, kann der Hartz IV-Bezieher mangels Obliegenheitsverletzung auch nicht sanktioniert werden. kj