Die Verhinderungspflege soll Menschen entlasten, die Angehörige im häuslichen Umfeld pflegen. Welche Kriterien dafür gelten, hat das Sozialgericht Detmold in einem Urteil geklärt.
Leistungen der Verhinderungspflege können demnach nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden. Die Verhinderungspflege diene dazu, die Pflege während der Erholungsphase zu sichern und solle nicht den Erholungsurlaub des oder der Pflegebedürftigen finanzieren. So urteilte das Gericht. (AZ: S 6 P 144 17)
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege bezeichnet eine Leistung der Pflegeversicherung. Diese soll pflegenden Angehörigen ermöglichen, sich zeitweise von einer erwerbsmäßigen Pflegeperson vertreten zu lassen, um sich zu erholen oder, wenn die Pflege aus anderen Gründen nicht möglich ist. In dieser Zeit übernimmt die Versicherung die Kosten für die Vertretung.
Was sind die Voraussetzungen?
Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben, damit ein Anspruch auf Verhinderungspflege bestehen kann. Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden, und das seit mindestens sechs Monaten.
Seit 2025 ist in manchen Fällen allerdings auch Verhinderungspflege möglich, wenn noch keine sechs Monate erreicht sind. Die Hauptpflegeperson muss als Pflegeperson eingetragen sein. Im entsprechenden Zeitraum muss die Pflegeperson an der Pflege gehindert sein.
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Wieviel zahlt die Pflegekasse?
Die Verhinderungspflege beträgt pro Jahr bis zu 1.685 Euro. Seit 2025 kann sie mit der Kurzzeitpflege zusammen gelegt werden, und insgesamt liegt das Jahresbudget dann bei 3.539 Euro. Maximal sind sechs Wochen pro Jahr möglich, in bestimmten Fällens seit 2025 auch acht Wochen.
Verhinderungspflege für eigenen Urlaub beantragt
Die Klägerin ist selbst pflegebedürftig und lebt in einer Einrichtung des betreuten Wohnens. Die Wochenende und Feiertage verbringt sie bei ihren Eltern. 2017 nahm sie an einer Gruppenreise für Menschen mit Behinderungen teil. Ihre eigenen Kosten lagen bei 2.601,55 Euro.
Sie stellte für die Eigenkosten einen Antrag, um ihr Leistungen der Verhinderungspflege sowie für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu gewähren. Die Pflegekasse lehnte dies jedoch ab und argumentierte, die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht vorhanden.
Es geht um den Erholungsurlaub der Pflegeperson
Die Betroffene scheiterte mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Detmold. Das Gericht erklärte, die Pflegekasse hätte völlig zu Recht die Verhinderungspflege abgelehnt. Denn diese diene dazu, die Kosten zu übernehmen, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs oder aus anderen Gründen die Pflege nicht ausüben könne. Das sei hier nicht der Fall.
Pflege soll in Erholungsphasen sichergestellt werden
Wörtlich heißt es in der Urteilsbegründung: “Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass den Pflegepersonen ein hohes Maß an psychischer und physischer Anstrengung abverlangt wird und regelmäßige Erholungsphasen erforderlich sind.
In diesen Erholungsphasen soll die Pflege sichergestellt werden. Entscheidend ist daher, dass die Pflegeperson in einem bestimmten Zeitraum urlaubsbedingt die Pflege tatsächlich nicht durchführen kann und (zusätzliche) Kosten für die Sicherstellung der notwendigen Pflege des Pflegebedürftigen während der Zeit, in der die Pflegeperson “Urlaub von der Pflege” macht, entstehen.”
Pflege ist jederzeit gewährleistet
Die Betroffene könnte in einer Einrichtung des betreuten Wohnens jederzeit auf die dortige Pflege zurückgreifen. Dies gelte auch, obwohl sie am Wochenende von ihren Eltern versorgt würde.
Denn, wenn diese verhindert seien, könnte sie von der Einrichtung versorgt werden. In diesem Fall bestünde kein Anspruch auf Verhinderungspflege, wie aus einem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe hervorginge (S 14 P 4109/15).
Es geht nicht um den Urlaub der Pflegebedürftigen
Jedoch sei das Gesetz nicht dazu da, den Erholungsurlaub der pflegebedürftigen Person zu finanzieren. Leistungen der Verhinderungspflege könnten nur bei Abwesenheit der Pflegeperson gezahlt werden.