Hartz IV-Urteil: Miteigentumsanteil wird immer als Vermögen angerechnet

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Wenn mehrere Personen Anteile an einer Immobilie, einem Grundstück oder einem anderen Vermögenswert halten, sind sie Miteigentümer. Sind sie dann von Hartz IV betroffen, verlangt das Jobcenter die Veräußerung der Miteigentumsanteile zugunsten der Liquidität des Betroffenen. Eine Weigerung des Verkaufs oder gar das Verschweigen des Miteigentums werden sanktioniert.

Miteigentumsanteile müssen als Vermögen beim Jobcenter gemeldet werden

Durch einen Erbfall hatte eine Betroffene einen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück erhalten, auf dem ihr Bruder als Miteigentümer und die Mutter mit Wohnrecht lebten. Als sie Hartz IV beanspruchen musste, vergaß sie offenbar, den Miteigentumsanteil anzugeben.

Erst Jahre später erwähnte sie gegenüber dem Jobcenter den Miteigentumsanteil, woraufhin dieses die Leistungszahlungen einstellte. Nach Berechnung des Vermögensfreibetrages und einer Anteilswertermittlung auf 63,406,40 Euro forderte das Jobcenter eine Rückzahlung von über 25.000 Euro von der Betroffenen und verweigerte weitere Leistungszahlungen.

Diese verwies darauf, dass sie ihr Miteigentum aufgrund des Erbvertrags jedoch gar nicht nutzen könne und somit keinen Zugriff darauf habe. Ein Rechtsschutzersuchen lehnte das Sozialgericht Osnabrück jedoch ab, weil der Miteigentumsanteil verwertet werden könne und keine hinreichenden Gründe vorlägen, warum dies nicht geschehen könnte.

Verkauf eines Miteigentumsanteils trotz vertraglicher Bindung zumutbar

Hiergegen reichte die Betroffene Klage ein, da die Rückzahlung nicht möglich sei, sofern sie nur durch eine sofortige Verwertung des Miteigentumsanteils möglich wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Bruder auf Basis des Erbauseinandersetzungsvertrages eine Veräußerung verweigere. Außerdem seien die Banken nicht bereit, den Eigentumsanteil zu kaufen.

Letztlich hält das Sozialgericht Osnabrück eine mögliche Veräußerung des Eigentumsanteils für “deutlich erschwert, aber nicht unmöglich”. Außerdem hat es einen Verwertungszeitraum von zwei Jahren für angemessen festgelegt (S 16 AS 508/17). Die Rückzahlungsforderungen des Jobcenters wurden damit zum Teil, aber nicht vollständig aufgehoben.

Voraussichtliche Verwertungszeit eines Miteigentumanteils wird nicht für jeden Hartz IV-Bewilligungszeitraum erneut angewandt

Wichtig ist jedoch, dass die prognostizierte Verwertungszeit nicht bei jedem Bewilligungszeitraum erneut beginnt. Ein anhaltendes unwirtschaftliches Verhalten durch Nichtveräußerung des Vermögens kann also fortlaufend sanktioniert werden. Einem Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg folgend, befinden die osnabrücker Richter, dass eine “Interessenlage, die etwa in einer erhofften Wertsteigerung des Grundstücks oder auch in familiärer Rücksichtnahme begründet sein könnte, […] nicht zur Unverwertbarkeit des Anspruchs [führe]”, insbesondere weil das Vermögen verschwiegen wurde.

Obwohl eine Veräußerung des Miteigentumanteils aus einer Erbsache als schwierig angesehen wird, bemisst das Gericht den Wert des Anteils nicht mit Null, weil es theoretisch für einen Kredit bei einer Bank als Sicherheit belastet werden könnte. Das würde auch eine vertragliche Bindung mit anderen Erben nicht verhindern. Außerdem bestehe jederzeit ein Recht zur Aufhebung der Erbgemeinschaft. Für den Miterben und die Mutter, die beide in dem Haus wohnen, hält es das Gericht außerdem für zumutbar, zur Miete bei einem neuen Miteigentümer zu wohnen oder das Haus zu verlassen. Beitragsbild: MQ-Illustrations / AdobeStock

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