Im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sind Betroffene verpflichtet, bei sogenannten Meldeterminen ihre Bewerbungsbemühungen und andere Aktivitäten gegenüber ihres Sachbearbeiters beim Jobcenter nachzuweisen. Unbegründetes Nichterscheinen wird sanktioniert. Die Zugehörigkeit zu einer Corona-Risikogruppe ist ein wichtiger Grund.
Wer nicht kooperiert, wird durch das Jobcenter sanktioniert
Im Falle eines Nichterscheinens zu einem Meldetermin kann das Jobcenter gemäß § 32 SGB II eine Kürzung der Hartz IV-Leistungen um 10 Prozent für eine Dauer von drei Monaten vornehmen, sofern das Fernbleiben nicht aus wichtigen Gründen erfolgte und die Einladung mit mit einer sachlichen Begründung und gültiger Rechtsfolgenbelehrung verschickt wurde. Bei wiederholtem Fernbleiben können die Sanktionen verschärft werden.
Fernbleiben von Meldeterminen ist an sich noch kein Sanktionsgrund
Das Sozialgericht Hildesheim hat jedoch Anfang Dezember geurteilt, dass drei Meldeversäumnisse an sich noch kein Grund dafür sind, die Leistungsansprüche der Betroffenen in Frage zu stellen.
“Eine derart enge Verbindung dieses Verhaltens als Grundvoraussetzungen für den Erhalt existenzsichernder Leistungen entsprechend dem SGB II besteht nicht.”
Viel wichtiger als Vorraussetzung für die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II sei die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gemäß § 138 Abs. 5 SGB III, so die Richter.
Wichtiger Grund für Meldeversäumnis verhindert Sanktionen
Außerdem muss vor der Verhängung von Sanktionen eine Anhörung des Betroffenen gemäß § 24 Abs. 1 SGB X erfolgen, andernfalls sind die Leistungskürzungen rechtswidrig! Schließlich kann es wichtige Gründe für das Fernbleiben vom Meldetermin geben. Diese sollten zwar bereits vor dem Termin mitgeteilt werden, doch kann auch ein unvorhergesehenes Ereignis oder eine glaubhafte Terminverwechslung ein solcher Grund sein.
Mitglieder einer Corona-Risikogruppe haben aufgrund des gesundheitlichen Risikos bereits einen wichtigen Grund, nicht zu einem Meldetermin ins Jobcenter zu kommen, entschieden die Richter. (S 58 AS 4177/20 ER)
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