Hartz IV: Stromkosten-Rückzahlung kein Einkommen

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Rückzahlungen von Vorauszahlungen aus den Hartz IV Regelleistungen kein Einkommen

09.08.2012

Eine Hartz IV Bezieherin reichte beim Jobcenter die Stromabrechnung der Stadtwerke ein. Dabei entdeckte die Behörde, dass die Betroffene im Jahre 2007 ein Guthaben von insgesamt 164,35 Euro ausgezahlt bekam. Daraufhin kürzte das Jobcenter die nachfolgende ALG II-Regelleistung und begründete das Vorgehen damit, dass die Rückzahlung des Stromunternehmens als Einkommen zu werten sei.

Dagegen klagte die Frau zunächst vor dem Sozialgericht Neuruppin (Az: S 18 AS 1064/09 WA) und im Anschluss vor dem Bundessozialgericht (Az: B 14 AS 186/10 R) in Kassel. Das oberste Gericht gab der Klägerin in der Sache Recht. Denn die Vorauszahlungen an die Stadtwerke wurden aus dem Regelsatz und zu Zeiten der Hilfebedürftigkeit bezahlt. Demnach ist die Rückzahlung des zu viel bezahlten Vorschusses mit der Endabrechnung nicht als Einkommen zu werten. So urteilten die Richter im Wortlaut: "Eine Rückzahlung von Stromkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, kann aber nach Sinn und Zweck des § 11 Abs 1 und § 20SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt werden." (wm)