Schwerbehinderung: Umbauten am Eigenheim – Gericht setzt klare Grenze bei Umbaukosten

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Eine behindertengerechte Wohnung zu finanzieren, kann grundsätzlich unter die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) fallen. Das gilt sowohl für die Beschaffung der Wohnung als auch für ihre Ausstattung und Erhaltung. Entscheidend ist jedoch ein unmittelbarer Bezug zur Berufsausübung.

Nur Baumaßnahmen, die konkret das Erreichen des Arbeitsplatzes oder die Ausübung des Berufs ermöglichen, kommen als LTA in Betracht. So entschied das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland und gab einer schwerbehinderten Klägerin teilweise recht – allerdings nur in geringem Umfang (Az.: L 11 SO 9/14).

Muskelerkrankung und Umbauten

Die Betroffene leidet an einer fortschreitenden Muskelerkrankung mit deutlich verminderter Muskelkraft. Sie beantragte Leistungen zur Teilhabe für verschiedene Umbauten an ihrem Wohneigentum. Der Antrag gelangte über mehrere Stellen zum zuständigen Sozialhilfeträger (Eingliederungshilfe) als Rehabilitationsträger.

Gegenstand des Begehrens waren u. a. der Einbau eines Senkrechtlifts, der Austausch einer Terrassentür, Schiebetüren, elektrische Rollläden und Fenstergriffe, diverse Maßnahmen im Sanitärbereich sowie ein elektrischer Antrieb für eine (Brand‑)Schutztür zwischen Wohnhaus und Garage.

Nach dem Vortrag im Verfahren lagen die veranschlagten Gesamtkosten deutlich über 70.000 Euro.

Die Klägerin argumentierte, die Maßnahmen seien erforderlich, um den Weg zu ihrem Arbeitsplatz bewältigen zu können, was ihr aufgrund der Erkrankung zunehmend schwerfalle. Der Träger lehnte ab: Die Umbauten bezögen sich überwiegend auf das allgemeine Wohnen und nicht unmittelbar auf die Berufsausübung.

Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht

Den Widerspruch der Frau wies der Träger als unbegründet zurück. Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensqualität oder zur Befriedigung allgemeiner Grundbedürfnisse hätten nur mittelbar mit der Berufsausübung zu tun und seien daher keine LTA.

Die Erkrankte klagte vor dem Sozialgericht für das Saarland – ohne Erfolg. Das Gericht folgte im Wesentlichen der Argumentation: Die angeführten Umbauten seien dem häuslichen Umfeld zuzuordnen und Teil der persönlichen Lebensführung; sie fielen nicht unter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Berufung teilweise erfolgreich

Die Frau legte Berufung beim Landessozialgericht für das Saarland ein. In zweiter Instanz hatte sie einen Teilerfolg. Die Richter stellten fest, dass die Klägerin zum Erreichen ihres Arbeitsplatzes auf einen Elektrorollstuhl angewiesen ist und diesen insbesondere benötigt, um ihren Pkw zu erreichen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Ein Sachverständiger aus dem Bereich barrierefreies Bauen erläuterte nachvollziehbar, dass dafür ein barrierefreier Zugang zwischen Wohnhaus und Garage erforderlich sei. Dieser werde durch den elektrischen Türantrieb an der Schutztür gewährleistet.

Der Türantrieb diene unmittelbar der Möglichkeit, den Beruf auszuüben, und sei deshalb als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu übernehmen. Das LSG sprach hierfür 4.165,79 Euro zu. Alle weiteren Umbauten blieben hingegen unberücksichtigt.

Keine Übernahme selbst geschaffener Hindernisse

Anders beurteilte das Gericht die übrigen baulichen Maßnahmen. Nach den Feststellungen im Verfahren wäre es auf dem Grundstück möglich gewesen, Schlafzimmer und Badezimmer bereits im Erdgeschoss barrierefrei zu planen.

Die Erstattung der Kosten für einen Senkrechtlift komme daher nicht in Betracht. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin die nicht behindertengerechte Situation zumindest mitverursacht; kostengünstigere Alternativen (etwa ein Treppenlift) seien durch bauliche Entscheidungen erschwert worden.

Ein erkennbar selbst geschaffener, behinderungsbedingt nachteiliger Zustand rechtfertigt für sich genommen keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Kern der Entscheidung: Unmittelbarer Berufsbezug erforderlich

Das LSG grenzt klar ab: LTA (heute u. a. in § 49 SGB IX geregelt) setzen einen unmittelbaren Zusammenhang zur Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit voraus. Allgemeine Wohnumfeldverbesserungen – so wichtig sie für die Lebensführung sind – fallen hierunter nicht.

Nur der elektrisch betriebene Türantrieb war im konkreten Fall das fehlende Glied auf dem Weg von der Wohnung zum Auto und damit zur Arbeit.

Gilt als LTA Gilt eher nicht als LTA
Elektrischer Türantrieb zwischen Wohnhaus und Garage, um mit dem Elektrorollstuhl den Pkw zu erreichen Senkrechtlift im Wohnhaus
Bauteile, die unmittelbar den Weg zur Arbeit ermöglichen Umbauten im Sanitärbereich, Terrassentüren, Rollläden, allgemeine Wohnraumanpassungen

Zusammenfassung

Das Urteil schafft Klarheit: Wer Umbauten als Leistungen zur Teilhabe geltend machen will, muss den direkten Berufsbezug konkret belegen. Nur was tatsächlich den Weg zur Arbeit oder die Berufsausübung ermöglicht, kann übernommen werden. Für alle übrigen – oft ebenso notwendigen – Anpassungen kommen andere Hilfesysteme in Betracht, nicht jedoch die LTA.