Das Bundessozialgericht hat ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gekippt. Die Kostenübernahme einer Kryokonservierung von Samenzellen sei kein Härtefall-Mehrbedarf nach dem SGB II.
Behandlungsbedingte Unfruchtbarkeit stellt keinen Härtefall dar
Ein 22-Jähriger hatte auf Rat seiner Ärzte 2014 seine Spermien einfrieren lassen, bevor er sich wegen eines Immundefekts einer Chemotherapie unterziehen musste, durch die er unfruchtbar wurde. Das Jobcenter lehnte die Übernahme der jährlichen Kosten von knapp 300 Euro für die Aufbewahrung des gefrorenen Gutes ab.
Die Richter am Bundessozialgericht folgten der Argumentation des Jobcenters, da es sich nicht um eine medizinische Behandlung handele, die Einfluss auf den Gesundheitszustand des Betroffenen hätte. Außerdem gehe die grundgesetzliche Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie nicht so weit, diese auch vorsorglich zu schützen.
Kryokonservierung muss künftig von Krankenkassen übernommen werden
Die Richter verwiesen außerdem auf ein im letzten Jahr beschlossenes Gesetz, nach welchem gesetzliche Krankenversicherungen künftig die Kosten für eine Kryokonservierung übernehmen müssen. Dieses ist jedoch noch gar nicht umgesetzt. Der Betroffene muss die Kosten für die Konservierung bis dahin also über den Hartz IV-Regelsatz abdecken.