Keine Sozialversicherung bei höchstens 70 Arbeitstagen im Jahr

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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Freiheiten bei der Gestaltung sogenannter zeitgeringfügiger Beschäftigungen gestärkt. Konkret ist nach einem am Mittwoch, 25. November 2020, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag eine vorübergehende und auf 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzte Beschäftigung sozialversicherungsfrei (Az.: B 12 KR 34/19 R). Auf die Zahl der Arbeitstage pro Woche kommt es dabei nicht an.

Die Klägerin hatte zwischen Abitur und Studium gut zwei Monate lang als Bürohilfe in einer Anwaltskanzlei gejobbt. Ihr Vertrag sah eine Beschäftigung an „maximal 50 Arbeitstagen” vor, tatsächlich waren es dann 49.

Damit wollte die Kanzlei die Regelungen für eine zeitlich „geringfügige Beschäftigung” nutzen, um sich und der Abiturientin die Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Nach den aktuellen Regelungen gilt eine Beschäftigung als „geringfügig”, wenn sie „ innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist”.

Zudem darf die Tätigkeit nicht „berufsmäßig”, also nur vorübergehend ausgeübt werden. Die Vergütung darf 5.400 Euro im Jahr (durchschnittlich 450 Euro im Monat) nicht überschreiten. Für alle Grenzen werden mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet. Bis Ende 2018 und auch im Streitfall galten zeitliche Grenzen von zwei Monaten beziehungsweise 50 Arbeitstagen im Jahr.

BSG stärkt „zeitgeringfügige Beschäftigungen”

In dem nun vom BSG entschiedenen Fall wollte die Rentenversicherung noch eine weitere Voraussetzung schaffen. Nach dem Zweck der Regelungen könnten diese nicht für Fünf-Tage-Wochen gelten. Vielmehr müssten die damals 50 (heute 70) Beschäftigungstage auf Wochen mit höchstens vier Arbeitstagen verteilt sein.

Das Sozialgericht Dresden hatte der Klägerin, das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in Chemnitz dann aber der Rentenversicherung recht gegeben. In oberster Instanz hob das BSG das LSG-Urteil nun auf und gab abschließend der Klägerin recht.

Die Beschäftigung der Abiturientin sei vertraglich auf 50 Tage im Kalenderjahr begrenzt gewesen. Der Ausschluss einer Fünf-Tage-Woche sei „weder dem Wortlaut noch den gesetzgeberischen Motiven zu entnehmen”. mwo/fle

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